Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Neuß Alterer Linie.
5 5.
(Ausgegeben am 19. Juni 1913).
20. Regierungs-Verordnung
vom 2. Juni 1913,
betreffend Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der
Gehirn-Rückenmarkentzündung und der Gehirnentzündung der Pferde.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürst-Regenten wird im
Anschluß an die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Oktober 1912,
betreffend die Anzeigepflicht für die Gehirn-Rückenmarkentzündung und die Gehirn=
entzündung der Pferde (Reichsgesetzblatt S. 530) folgendes bestimmt:
81.
Nachdem durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. Oktober 1912
auf Grund des 8 10 Absatz 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909
für das Fürstentum vom 1. Januar 1913 ab bis auf weiteres die Anzeigepflicht
im Sinne von § 9 des eben genannten Gesetzes für die Gehirn-Rückenmarkentzündung
(Vornasche Krankheit) und für die Gehirnentzündung der Pferde eingeführt worden
ist, ist jeder Besitzer von Pferden verpflichtet, von dem Ausbruch der Gchirn=
Rückenmarkentzündung und der Gehirnentzündung in seinem Pferdebestande und
von allen verdächtigen Erscheinungen, die den Ausbruch dieser Seuchen befürchten
lassen, der örtlichen Polizeiverwaltung (Gemeindevorstand usw.) unverzüglich Anzeige
zu erstatten. Die gleiche Anzeigepflicht hat, wer in Vertretung des Besitzers der
Wirtschaft, dem Betrieb oder Unternehmen vorsteht, wer mit der Aussicht über
Pferde an Stellc des Besitzers beauftragt ist, wer als Pferdehüter entweder Pferde
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