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so entscheidet darüber die Fürstliche Landesregierung unter Ausschluß
s Rechtswegs. Ist bereits eine Erbschaftssteuer (nach dem Landes-
gesetz vom 3. März 1875, die Erbschaftsstener betreffend) erhoben, so
ist sie auf Antrag zurückzuerstatten,
der Erwerb, dessen Wert nicht übersteigt den Betrag von
a) 2000 Mk,
b) 3000 Mk. bei dem überlebenden Ehegatten, sofern er entweder über-
haupt nicht zusammen mit Abkömmlingen (§ 1a—c) oder aber nur
zusammen mit volljährigen Abkömmlingen erbt, sowie bei Eltern,
wenn dos seitherige Vermögen des betreffenden Ehegatten oder Eltern-
teils nicht mehr als 3000 Mk beträgt,
c) 4000 Mk. bei dem überlebenden Ehegatten, sofern er mit einem
oder mehreren minderjährigen Abkömmlingen zusammen erbt, sowie
bei Abkömmlingen, wenn das seitherige Fermöhen des betreffenden
Ehegatten oder Abkömmlings nicht mehr als 2000 Mk. beträgt.
Bei minderjährigen Abkömmlingen erhöht sich die Befreiungsgrenze
von 4000 Mk. für jedes Jahr, um das sie zur Zeit des Erwerbs
jünger waren als 21 Jahre, um 200 Mk. bis zum Hochstbetrage
von 800 k.,
a) 8000 Mk. bei allen denjenigen Erwerbern, die infolge ihrer körper-
lichen und geistigen Gebrechen und unter Verücksichtigung ihrer bis-
herigen Lebeusstellung als dauernd erwerbsunfähig zu betrachten sind,
sofern nicht die Erwerbsunfähigkeit durch den Besitz sonstigen Ver-
mögens oder Einkommens — beides einschließlich des durch den
Erbfall erworbenen — raitusss ausgeglichen ist.
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Im Sinne des § 8 Absatz 2, des " 10 Nr. 3, 5 und 6 sowie bei Fest-
stellung des Wertes zu § 1 Nr. 2 sind mehrere einem Erwerber seitens desselben
Erblassers innerhalb fünf Jahren zugefallene Vermögensvorteile der in den 88 1
bis 3 des Reichserbschaftssteuergesetzes gedachten Art als ein Erwerb anzusehen,
wenn anzunehmen ist, daß die Art und Weise der Zuwendung nur zur Vermeidung
des höheren Steuersatzes oder zur Erlangung der Steuerfreiheit gewählt worden ist.
Uebersteigt der Wert einen nach § 10 Nr. 3, 5 und 6 steuerfreien Betrag,
so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälste des die Wertgrenze
übersteigenden Betrags gedeckt werden um
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Soweit Grundstücke den degensaur. des Erwerbs bilden, wird bei solchen
Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder dauernd gewerblich