Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Alterer Linie.
W 6.
(Ausgegeben am 2. Oktober 1918.)
19. Konsistorial-Verordnung
vom 28. September 1918,
die Ausführung der Ordnung für den Landeskirchenvorstand der
evangelisch-lutherischen Landeskirche des Fürstentums
Reuß älterer Linie betreffend.
Mit Höchster Genchmigung wird zur Ausführung der obengenannten Ord-
nung auf Grund des Absatz 2 der Konsistorial-Bekanntmachung zu dieser Ordnung
vom 22. Juli 1918 Gesahamndrn Seite 20) folgendes bestimmt:
I.
Zu § 4 der Ordnung.
ie Wahlen zum Landeskirchenvorstand ordnet das iche Konsistorium
durch Bekanntmachung im Amts= und Verordnungsblatte an.
Jeder Kirchgemeindevorstand wählt in gesonderter Siomn. nicht indem die
Gesamt-Kirchgemeindevorstände, soweit solche vorhanden, zusammentreten. Mitglieder,
die mehreren Kirchgemeindevorständen angehören, dürfen nur einmal und zwar am
Orte ihres Wohnsitzes wählen.
II.
Zu § 5 der Ordnung.
Für den Begriff des Wohnsitzes ist der § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
maßgebend. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied eines Kirchgemeindevorstandes, ohne
Rücksicht darauf, ob es seinen Wohnsitz im Fürstentum hat oder nicht, wählbar sind
dagegen nur solche Glieder der Landeskirche, die ihren Wohnsitz im Fürstentum haben.
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