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6.
Die Spccialcemmissionen bestehen aus
sünf bis sunfzehn Vertrauenemännern
welche in jedem Flurbesirke durch Stimmenmehrheit gewähler werden.
Sie paden nach Auleitung elnes, ihnen zu übergebenden beglaubigeen Verzeichnisses
und nach Measgahe der von der Generalcommissson ausgestellren allgemelnen Inltruktion
die in dem Elurbejirke gelegenen Grundstücke abzuschähen, das Resultat ihrer Toxarion In
das Werseichniß einzutragen und dieses an die Generalcommisston elnzusenden.
7.
Revision und Feststellung der Abschäßung.
Die Generalcemmisston hat die Rlchtigkeit der vorgelegeen Arbelcen der Spezialcom-
missionen in sormeller und materseller Beziehung zu prüfen, die NRevision zu bewirken und
das Anerkenn#niß der Gemeinde zu vermltteln.
Dies geschieht im Flurbegirk selbst, durch ein Mieglied der Generolcommission, wesches
sich dahin zu versügen bar.
8.
Nach Vollendung und Richtigstellung aller Spezlaltabellen ha# dle Generascommissten
eine Generaltabelle über den gesammten Grunobesis des Landes, nach den drei Fürstenahü-
mern gesondert, auszustellen.
Dlese Tabelle muß enthalten: den Namen jeder Flur, dle Zahl der Aecker nach #hrer
Einehrilung in die einzelnen Clossen und die Werthbestlmmung, unglelchen dle Zahl und
Einschätzung aller steuerbaren Gebäude.
9.
Das Nähere über dle Bonitirung der Grundstöcke und Elnschtzung der Gebäude, so-
wie über das Verfahren der Generolcommissson und der Spezialcommisstonen wird durch
besendere Verordnungen festgesetzt.
10.
Verhältuiß der Commissionen zu den Behörden.
Alle Behörden des Landes baben die Generalcommission sowohl als die ein jelnen Spe-
Flalconunisstenen in ihrer Thätigkeic gehörig zu unterstützen und deren NReauisielonen oder
sonstigen Anträgen, so weit ste überhaupt zulässig sind, ohne Anstand zu enesprechen.
11.
Die Generaleommission stohet unmittelbar unter der Reglerung, welche die Oberleitung
des ganzen Steuerregulirungsgeschäͤsis zu besorgen hat.