Fünfte Abtbeilung des Tarifs.
Die allgemelnen Bestimmungen werden vervoslständigt:
n. durch den Zusaß:
„Der Ein-, Aus- und Durchgangssoll wird nach denjenigen Tarifsäten
und Worschriften enerichtet, wesche an dem Tage gültig sind, an welchem:
1. die zum Eingange bestlmmeen Waaren bei der kompetenten Zollstelle zur
Verzollung oder zur Abfertigung auf Begleitschein II,
2. dle zum Au"gange bestimmten ausgangsgollpflichtigen Waaren bei einer
zur Erhebung des Ausgangspolles besugten Absertigungsstelle,
3, dle zum Durchgange bestimmten Waaren:
n. im Falle der unmittelbaren Durchsuhr, bei dem Grenzeingangsamte
zur Durchfubr,
b. im Falle der mictelbaren Durchsuhr, bei dem Niederlageamte zur
Versendung nach dem Auslande
angemelber und zur Absertigung gestelle werden““;
. durch die Abänderung der Bestimmung unter III. 1. „Bei Ballen von
elnem Bructogewschte“ u. s. w. in folgender Wiise:
„Bel Waaren, für welche der Tarlf eine 4 Pfund übersteigende Tara
sür Ballen vorschreibt, ist es, wenn Ballen von einem Bruttegewichte
über 8 Zentner zur Verzollung angemeldet werden, der Wahl des Zoll-
pflichelgen überlassen, enlweder sich mit der Taravergütung für 8 Zenener
zu begnügen, oder auf Ermleicelung des Retlogewichtes durch Verwiegung
anzutragen.
Bel baumwollenen und wollenen Geweben (Tarif Abtb. 1I. 2. . und
41. c.) finder dlese Bestimmung schon Anwendung, wenn Ballen von ei-
nem Bruttogewichte über 6 Zentner angemeldet werden, dergestalt, daß
dabel nur von 6 Zenknern eine Tara bewilligt wird.“
S
Gers, am 2. August 1851.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
von Bretschneider.
Schlick.