Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Bei Kreugbandsendungen sind die Marken aom obern Rande des von oben 
nach unten lausenden Krcuzbandstreisens auf der Adreßseite zu besesligen. 
5. 2. Die mit Marken srankirten Sendungen (welche der Bezeichnung „seei- 
„sronko“ u. s. w. nicht bedürsen) könmen gleich unfrankirten Briesen in die Brief. 
kaosten gelegt werden. . . 
S-3.ZurErleichterungderrichtigenFrankikastgdukchMarkt-sharedWAqu 
gebkcselbstsindbqullknbedeutendstenPoflämtensgedruckteBrit-spotteteergegen 
Entrichtung der Druckkosten zu haben. Bei den kleinere Poststellen werden solche 
Tarife abschristlich gegen die Schreibegebuͤhr verabfolgt. Außerdem werden auch die 
betressenden Porkokarise bei jeder Poststelle zur steren Einsicht für das Publikum ös- 
senclich aushängen. 
8. 4. Briese, auf denen bei der Ausgabe zur Post Marken sich befinden, welche 
den Verdache erregen, dah sie entweder schon elnmal in Gebrouch gewesen, 
oder gefälcht oder nnächt Und, werden im ersleren Falle als nicht frankirt behan- 
delt und bei der Absendung mit Porto belege, im letzteren Falle, wenn nämlich die 
Wabrscheinlichkeie vorliege, dah die angebrachten Marken gesälsche oder undche s##d, 
gelangt dle betreffende Sendung gar ulcht zur Beförderung, ste wird viclmehr von der 
Ausgabspestauslalt behufs der Ergreisung der ersorderlichen Mahregeln der vorgeseten 
Bebörde eingeliesert. 
Die Verwendung unächter oder gesälschter Marken und deren Fälschung, sewie 
die Ansertigung und der Besih nachgemachter Drucksormen, wird nach den in Bejzug 
auf die Fälschung von Scaakspopieegeld und von Staatestempeln bestehenden Gesetzen 
behandele und bestrafe, 
5. 5. Ist die Frankirung elner Brlessendung durch Marken richtig bewirke, d. 
b. erreicht der Werth der hangebrachten Morken die Höbe des tacifmäsfigen Portos, 
so bat der Empsänger auher der Bestellgebühr ressx. dem Botenlehn etwos Weiteres 
nicht zu entrichten. Erreicht jedoch der Werih der verwendeten Morken das tarismä- 
hige Porto niche, so ist der fehlende Beerag und zwar, wenn der Belef noch einem 
Oc bestimme ist, für welchen die Postvereinscaxe in Anwendung komme, mit Zuschlag, 
vom Empfänger bel der Aushändigung des Briess als Ergänzungsporto nachzuzahlen. 
Bel Kreußbandsendungen wird in solchen Fällen für das unfrankice geblsebene 
Gewicht das betressende Briesporto, bejiehungsweise auch das vorerwaͤhnte Zuschlag- 
porko nacherboben. Werweigert der Empsänger diese Noachjohlung oder erweift sich eine 
mit Ergänzungsporte belegee Sendung als undestelltor, so wird solche an den Ausgabs-- 
ort zurückbesördert, wo der Absender verbunden ist, das Ergänzungeporto on die 
Postkasse zu erstatten. *7- 
(. 6. Der Verkauf der Freimorken teschieht vor der Hand elnsig und allein
	        
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