Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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8. 1 
Vermächmisse, welche selbst der Abgabe L 338 !1—3 )kommenbei Berechnung des 
von dem Haupterben zu verrechtenden Betrags nicht in Abzug. 
Vielmehr hat solche der Haupterbe alsbald mit zu verrechten, wogegen ihm der Ver- 
mächtnißnehmer den Betrag der für ihn bezahleen Abgabe ohne Zinsen beim Empfong des 
Vermächrnisses durch Aufrechnung der Erstattung zu vergüten hat. 
% gile als 
Besteht das Vermächtniß in wiederkebrenden Zahlungen oder Leistungen, z. B. (#n 
7** Renten, so trirt bei jeder einzelnen derselben die Vergürung von Vier Prozem ih- 
ars Betrages oder Werehes ein, dafern die Berheiligten nicht über eine Aversionalsumme 
sich vereinigen- 
2) Bei Niehbrauchs-Vermächenissen ist die Abgabe entweder gleich von der dem Nieß- 
brauch unterworfenen Substanz abzuziehen, oder der Betrag der Abgabe von dem Usufruktuar 
auf die Dauer des Nießbrauchs mie Vier Prozem jährlich dem Belasteten zu verzinsen. 
S. 115. 
Ist bingegen der Vermächenißnehmek von der Abgabe befreir (§.4.), so ist der Be- 
trag des Vermächtnisses von der durch den Hauwuerben zu verrechtenden Summe in * 
zu geien Aed umnter solgenden Eiuschränkungen 
40 Soll ein siibe Vermächmiß nach dem Wilen des Erblassers nicht alsbald nach 
seinem S von dem Onertrirn abgewährt werden, sondern letzterem der Genuß da- 
von auf bestimmte 7 iu- Zeit verbleiben, oder hängt die Existenz eines Vermächt- 
ailis überhaupr von dem Eintritte eines ungewissen künftigen Ereignisses ab, oder ist doch 
uer Betrag desselben von einer ungewissen Voraussetzung 9 so der Betrag des 
n n von dem zu verrechtenden Machafie orerst nicht abzuziel 
Teit u die Emrrichtung des Vermächtnisses wirklich eln, so ist aemn die von dem 
Betrage — gezahlte Abgabe, ohne Iunsen von der allgemeinen Kirchen- und Schul- 
kasse dem Onerirten zu restituiren. 
2) Bel lebenslänglichen oder sonst der Dauer nach unbestimmten Nleßbrauchs= oder 
Renten-Vermächenissen bleibe die Verrech echtung der dem Nleßbrauche unterliegenden Substanz 
oder des enrspiechenden Kapitals bis zur Beendigung des Nießbrauchs oder der Rente aus- 
gesetzt. 
g. 16. 
Ilt endlich der mit dem Vermaͤchtnisse Belastete von der Abgabe befrelt, der Vermächt- 
nißnehmer aber derselben unterworfen, so wird die Abgabe bei der wirklichen Entrichtung 
des Vermaͤchtnisses bezahlt, bei welcher der One irte oder dessen Erben den Betrag der Ab- 
gabe von jeter einzelnen Leistung oder Zahlung unter eigener Verantwortung zuruͤckzubehal - 
ten haben.
	        
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