Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Anlage. 
Anweisung für die Prüfung der zur Berstellung oder zum Ausschank 
kohlensaurer Getränke dienenden Apparate. 
I. Prüfung auf Widerstandsfähigkeit. 
Die Apparate sind mit Wasser anzufilllen und zu verschließen. Auch ist 
eine Druckpumpe oder gefüllte Kohlensäureflasche bereir zu halten und dafür zu 
sorgen, daß das von dem Sachverständigen mitzubringende Kontrollmanometer 
angeschraubt werden kann. 
Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, nachdem 
er in Gegenwart des Sachverständigen dem eineinhalbfachen Betrage des nach 
§ an den Apparaten zu bezeichnenden zulässigen höchsten Betriebsdrucks aus- 
gesetzt worden ist, keine Undichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der 
Prüfung müssen die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig zeigen 
und die Sicherheitsventile nach eingetretener Entlastung der Apparate bei Ueber- 
schreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks anfangen zu blasen. Die 
Belastungsgewichte der Sicherheitoventile sind gegen Verschiebungen, ihre Federn 
gegen Ueberlastungen zu sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung 
der Sicherheitsventile ist in der Bescheinigung anzugeben. 
II. Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit. 
Die Mischgefäste und metallenen Ausschankgefäße sind nach zweckentsprechender 
Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, mit Mineralwasser 
oder Limonade zu füllen und nach amtlichem Verschluß ihrer Oeffnungen durch 
den Sachverständigen mindestens zwölf Stunden unter dem bei ihrem Betriebe 
zulässigen höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist, zu belassen. 
Danach ist aus jedem zu prüfenden Gefäße durch die zuständige Behörde eine 
Probe von etwa zwei Liter der Flüssigkeit in reine Flaschen zu füllen und nach 
amtlicher Versiegelung einem chemischen Sachverständigen zur Prilfung auf 
schädliche Metallsalze (Kupfer-, Zink-, Bleisalze und dergleichen) zu übergeben.
	        
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