Anlage.
Anweisung für die Prüfung der zur Berstellung oder zum Ausschank
kohlensaurer Getränke dienenden Apparate.
I. Prüfung auf Widerstandsfähigkeit.
Die Apparate sind mit Wasser anzufilllen und zu verschließen. Auch ist
eine Druckpumpe oder gefüllte Kohlensäureflasche bereir zu halten und dafür zu
sorgen, daß das von dem Sachverständigen mitzubringende Kontrollmanometer
angeschraubt werden kann.
Die Widerstandsfähigkeit wird angenommen, wenn der Apparat, nachdem
er in Gegenwart des Sachverständigen dem eineinhalbfachen Betrage des nach
§ an den Apparaten zu bezeichnenden zulässigen höchsten Betriebsdrucks aus-
gesetzt worden ist, keine Undichtigkeiten und Formveränderungen zeigt. Bei der
Prüfung müssen die auf den Apparaten anzubringenden Manometer richtig zeigen
und die Sicherheitsventile nach eingetretener Entlastung der Apparate bei Ueber-
schreitung des zulässigen höchsten Betriebsdrucks anfangen zu blasen. Die
Belastungsgewichte der Sicherheitoventile sind gegen Verschiebungen, ihre Federn
gegen Ueberlastungen zu sichern. Die Art dieser Sicherungen und die Belastung
der Sicherheitsventile ist in der Bescheinigung anzugeben.
II. Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit.
Die Mischgefäste und metallenen Ausschankgefäße sind nach zweckentsprechender
Reinigung je nach der Verwendung, zu der sie bestimmt sind, mit Mineralwasser
oder Limonade zu füllen und nach amtlichem Verschluß ihrer Oeffnungen durch
den Sachverständigen mindestens zwölf Stunden unter dem bei ihrem Betriebe
zulässigen höchsten Druck, der durch Kohlensäure zu erzeugen ist, zu belassen.
Danach ist aus jedem zu prüfenden Gefäße durch die zuständige Behörde eine
Probe von etwa zwei Liter der Flüssigkeit in reine Flaschen zu füllen und nach
amtlicher Versiegelung einem chemischen Sachverständigen zur Prilfung auf
schädliche Metallsalze (Kupfer-, Zink-, Bleisalze und dergleichen) zu übergeben.