fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der König von Preußen 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Verbindungsbahn 
zwischen dem Haltepunkte Techwitz der Eisenbahnlinie Zeitz—Altenburg und dem 
künftigen Gemeinschaftsbahnhofe Zeitz zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat von Leipzig und 
Allerhöchstihren Ober-Finanzrat Friedrich 
und 
Seine Majestät der König von Preußen 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch und 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrat Dr. Rundnagel, 
die unter dem Vorbehalte landesherrlicher Ratifikation zu dem Staatsvertrage über 
die Regelung der staatsrechtlichen Verhältnisse der Altenburg-Zeitzer Eisenbahn vom 
12. November 1895 nachstehenden 
Zusatzvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Infolge des Umbaues des preußischen Bahnhofs Zeitz, der auf Grund eines 
besonderen Betriebsvertrages von der Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung mit- 
benutzt werden soll, macht sich die Herstellung einer Verbindungsbahn vom Haltepunkte 
Techwitz der Eisenbahnlinie Zeitz—Altenburg nach dem neuen Gemeinschaftsbahnhofe 
notwendig. 
Artikel 2. 
Die Königlich Preußische Regierung erteilt nach Maßgabe des von ihr gebilligten 
Entwurfs der Königlich Sächsischen Regierung die Genehmigung zum Bau und 
Betrieb dieser Verbindungsbahn und zugleich hiermit das Recht zur Entziehung und 
Beschränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 
Artikel 3. 
Im übrigen finden die Bestimmungen des eingangs erwähnten Staatsvertrages 
sinngemäß auf die neue Verbindungsbahn Anwendung.
	        
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