Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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lochendheißem Wasser oder kochendheißer Sodalösung (vgl. 3 11 Abs. 1 Nr. 9, 10) 
zu desinfizieren. 
6 298. 
Seuchen für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des 
Viehseuchengesetzes die Anzeigepflicht eingeführt wird. 
Bei Senuchen, für die durch den Reichskanzler nach § 10 Abs. 2 des Vieh- 
seuchengesezes die Anzeigepflicht eingeführt wird, regelt sich das Desinfektionsver- 
fahren nach den von den zuständigen Behörden ergehenden besonderen Anweisungen. 
Anlage 8. 
Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen. 
I. Allgemeines. 
81 
Die Zerlegung eines verendeten ober getöteten Tieres hat den Zweck, über 
den Ausbruch einer Seuche Gewißheit zu verschaffen oder die Krankheit eines Tieres 
wegen der etwa in Betracht kommenden „nowarsgsstau estzustellen. 
Die Zerlegung muß möglichst at nach dem Tode des Tieres vorgenommen 
werden. 
Der beamtete Tierarzt hat, Fanbbauli besonderer Anordnungen der Landes- 
regierung, dafür zu sorgen, daß die für die Zerlegung eines Tieres erforderlichen 
Instrumente in gutem Zustand zur Stelle sind, nämlich in der Regel mehrere Messer, 
zwei Scheren, zwei Pinzetten, eine Darmscherc, 2 Sonden, eine Säge, ein Meißel 
nebst Schlegel, ein Maßstab, ein Mehgesäß, eine Lupe, erforderlichenfalls ein brauch- 
bares Mikroskop, Instrumente und geeignete Färbemittel zur Herstellung frischer 
mikroskopischer Präparate sowie einige reine Glas= und Porzellangefäße zur Aufbe- 
wahrung von Kadaverteilen, die mikroskopisch oder chemisch untersucht werden sollen. 
8 4. 
Die Zerlegungen sind an einem vom beamteten Tierarzt für geeignet erachteten 
Orte auszuführen. Zerlegungen bei künstlichem Lichte sind nur ausnahmsweise zu- 
lässig. Die Ausnahme ist in der Niederschrift anzuführen und besonders zu begründen.
	        
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