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tigen, damit Lehterer in die Lage kommt, in Gemaͤßhetit der Oeste vom 8. Juni 1864
8. 3 und vom 2. Auqust 1866 §. 3 (Gesetzf. Bd. XIV. S. 224, Bd. XV. S. 66)
die Strafe anzufordern und nach Umständen das weiter Geeignete wahrzunchmen.
Im Falle des dritten Absatzes von §. 68 des Reichsgesetzes hat der Standesbe-
amte in der dem Gemeindevorstande zu ertheilenden Nachricht gleichzeitig den Betrag der
verhängten Geldstrafe mitanzuführen, während er im Falle des ersten Absahes daselbst
zur Festsehung des Strafbetrags nicht berechtigt ist.
F. Die Beziehungen der Standesheamten zu den Geistlichen betreffend.
8. 32.
Die den Geisllichen und andern Religionsdicnern in §. 11 der Ansführungsverord-
nung de5 Bundesraths nachgelassene kosteufreie Einsicht der Standesregister ist nur Jenen
für ibre Personen, nicht aber auch andern von denselben Beauftragten zu geslatten. Uebri-
gens bat sich diese Einsichtnahme auf die Stawesregister selbst zu beschränken, während die
Einsichtnahme von den dazu gehörigen Sammelakten zu versagen ist.
§S. 33.
Der Stanvesbeamte hat von jedem angemeldeten Geburtsfall, ingleichen von jedem
Aufgebote und jeder Eheschließung dem Pfarrer derjenigen Parochie seines Bezirks, welcher
die Eltern des Kindes bezw. die Bramleute angehören, ungesäumt Mittheilung zu machen.
Gehören Brautleute zu verschiedenen Parochien innerhalb des Standesamtsbezirks, so sind
beide betheiligte Pfarrer zu benachrichtigen.
G. Die sonstigen GObliegenheiten der Standesbeamten betreffend.
S. 31.
Jn Bezug auf Kollateralerbschaftdfälle sind die in der Ministerialverordnung-vom
10. April 1860 S. 1 bis 7 (Gesetzs. Bd. XII. S. 313) gegebenen Vorschriften zu be-
obachten, wie solche unter den durch die neuen Verhältnisse geborenen Modifikatsonen in
Folgendem zusammengestellt sim:
Von jedem Sterbefalle, in welchem der Verstorbene weder eheliche Ablömmlinge,
noch eheliche Eltern oder Voreltern noch eine uneheliche Mutter oder Voreltern Seitens
einer solchen, noch auch, wenn es eine Frauensperson ist, uneheliche Abkömmlinge hinter-
läßt, hat der Standesbeamte, in dessen Sterberegister der Fall eingetragen wird, binnen 8