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Soll in einzelnen Fällen die Strafverbüßung in einer anderen Strafanstalt
stattsinden, so wird solches der Regierung des Staates, in dessen Gebiet die Anstalt
liegt, in welcher nach diesem Vertrage die Strafe zu verbüßen sein würde, mitgetheilt.
Nrt. 2.
Zur Vollstreckung der Zuchthausstrafen an Männern dienen die Zucht-
häuser zu Gräfentonna und Maßfeld. Die näheren Bestimmungen und die Unter-
bringung der Sträflinge in der einen oder anderen dieser Anstalten bleiben besonderer
Vereinbarung vorbehalten.
Art. 3
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten
Zuchthausstrafen dient das im alten Schloß Hassenberg einzurichtende Weiber-
zuchthaus.
Art. 4.
Zur Vollstreckung der gegen Mänuer erkaunten Gefängnißstrafen dient das
im bisherigen Schloß nebst Nebengebände in Ichtershausen zu errichtende Männer=
hefängniß.
Art. 5.
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten
Gefängnißstrafen dient das im bisherigen Iustizamtsgebäude in Ichtershausen zu
errichtende Weibergefängniß.
Art. 6.
Zur Vollstreckung der gegen jugendliche Personen männlichen und weib-
lichen Geschlechts erkannten Gesängnißstrafen dienen zwei in gesonderten Gebänden
in Ichtershausen einzurichtende Anstalten.
Art. 7.
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses die Nothwendigkeit einer
baulichen Erweiterung oder sonstigen wesentlichen Veränderung einer der in den
Artikeln 2 bis 6 gedachten Strafanstalten hervortreten, so einigen sich die Regierungen
der betheiligten Staaten über die Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel. Als
Maßstab für die Repartition der diesfallsigen Kosten gilt der Umfang der bis dahin
stattgehabten durchschnittlichen Benuung der betreffenden Austalt Seitens der einzelnen
Staaten. Dabei gelten die beiden Männerzuchthäuser zu Tonna und Maßfeld als eine
Austalt.