Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

281 
esetzsammlun 
Fürstenthum Neuß' jüngerer Linie. 
No. 407. 
  
Ministerialverfügung 
vom 28. Oktober 1878, 
die Verhütung von Gefahren beim Bergbau betreffend. 
Unter Bezugnahme auf §§ 132 und 133 des Berggesebes vom 9. Oktober 
1870 (Gesetzf. Bd. XVI S. 227) wird zur Verhütung von Gefahren für Personen 
und Eigenthum beim Bergban hierdurch verfügt, was folgt: 
1. 
Sicheriiung der Gberflüche. 
S 1. 
Beim Bergwerksbetriebe müssen zur Sicherung von Eisenbahnen, Landstraßen, 
Communicationswegen jeder Art, Canälen, Flüssen und Bächen Sicherheitspfeiler von 
entsprecheuder Stärke stehen gelassen werden, sofern die zu schüzenden Aunlagen nicht 
auf andere Weise sicher gestellt oder verlegt werden. 
82. 
Das Ausrauben und Schwächen dieser Sicherheitspfeiler ist unbedingt verboten. 
Ausgegeben den 13. November 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.