Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Gesetzsammlung 
Fürstenthum Reiß jüngerer Linie. 
No. 3689. 
Aferde-Aushebungs-BReglement 
vom 12. October 1875. 
(Abgedruckt in Nr. 42 res Amts= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875.) 
  
Auf Grund und in Ausführung der §§. 25—27 und des §. 36 des Reichs-Ge- 
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (MReichögesehblatt Seite 129) werden an 
Stelle des Reglements, die Gestellung, Answahl, Annahme und Abschäbung der Mobil- 
machungs-Pferde betreffend, vom 20. Februar 1868 (Amts= und Verordnungsblatt v. J. 
1868 S. 15, Geset-Sammlung Bd. XV S. 193) die nachstehenden Anordnungen binülchtlich 
der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungs- 
Pferde im Fürstenthume Reuß j. L. getroffen: 
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes. 
K. 1. 
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden von 6 zu 
6 Jahren Vormusterun gen der sämmtlichen Pferde durch Vormuslernugs-Kommissionen 
statt, deren für jeden Laudrathsamtsbezirk eine eingesetzt wird. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innerc, ist berechtigt, im Einverständniß mir 
dem Königlichen Generalkommando die Vormusterungen über 6 Jahre hinaus für das ganze 
Land oder für einen einzelnen Bezirk aufzuschieben. 
Die Vormusterungs--Kommission wird aus einem von dem kommamirenden General 
zu bellimmenden Osfizier und dem Landrarhe des Bezirks gebildet. 
Ausgegeben om 27. Oclober 19875. 1
	        
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