Gesetzsammlung
Fürstenthum Reiß jüngerer Linie.
No. 3689.
Aferde-Aushebungs-BReglement
vom 12. October 1875.
(Abgedruckt in Nr. 42 res Amts= und Verordnungsblattes vom Jahre 1875.)
Auf Grund und in Ausführung der §§. 25—27 und des §. 36 des Reichs-Ge-
setzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (MReichögesehblatt Seite 129) werden an
Stelle des Reglements, die Gestellung, Answahl, Annahme und Abschäbung der Mobil-
machungs-Pferde betreffend, vom 20. Februar 1868 (Amts= und Verordnungsblatt v. J.
1868 S. 15, Geset-Sammlung Bd. XV S. 193) die nachstehenden Anordnungen binülchtlich
der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungs-
Pferde im Fürstenthume Reuß j. L. getroffen:
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes.
K. 1.
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden von 6 zu
6 Jahren Vormusterun gen der sämmtlichen Pferde durch Vormuslernugs-Kommissionen
statt, deren für jeden Laudrathsamtsbezirk eine eingesetzt wird.
Das Ministerium, Abtheilung für das Innerc, ist berechtigt, im Einverständniß mir
dem Königlichen Generalkommando die Vormusterungen über 6 Jahre hinaus für das ganze
Land oder für einen einzelnen Bezirk aufzuschieben.
Die Vormusterungs--Kommission wird aus einem von dem kommamirenden General
zu bellimmenden Osfizier und dem Landrarhe des Bezirks gebildet.
Ausgegeben om 27. Oclober 19875. 1