8 109.
Die in B. 12, 13 des Gesebes vorgeschriebenen Fischkarten sind von den
rA ächtern, Genossenschaftsvorständen)
nach dem uer der Anlage A auszustellen und, soweit sie nach § 12 des
Gesetzes der Beglaubigung bedürfen, von den hierzu Berufenen zu beglaubigen.
Vordrucke zu Fischkarten müssen durch Vermittelung des zuständigen
Landratsamts bezogen werden.
8 20.
Die Kennzeichnung der ohne Beisein des Fischers ausliegenden Fischer-
zeuge hat durch kleine Tafeln aus hartem, festem Material (Holz, Blech) zu
erfolgen, auf denen mit haltbarer Schrift Name und Wohnort des Fischers
verzeichnet sind.
8 21.
Das Ministerium kann die Vorschriften der §§ 18 bis 20 abändern
oder ergänzen.
8 22.
Von jeder über einen längeren Zeitraum als drei Tage ausgestellten
Fischkarte ist durch den Aussteller dem Landratsamte alsbald nach der Aus-
fertigung Anzeige zu machen. Die Anzeige muß die erforderlichen Angaben über
die Person, die die Karte erhält, über das Gewässer und die Zeit, für die die
Karte ausgestellt ist, sowie Über etwaige Beschränkungen in der Ausübung der
Fischerei enthalten. (5 13 d. G.)
Das Landratsamt hat über die ausgestellten Karten eine Liste zu flihren
und nach dieser zu prüfen, ob die Zahl der von den einzelnen Berechtigten aus-
gestellten, gleichzeitig geltenden Karten für die in Betracht kommende Fischerei
nicht zu hoch ist.
§* 23.
Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen. Eine von dem Verpächter und
dem Pächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen
8 Tagen bei dem zuständigen Landratsamte zu hinterlegen.
Auf Pachtverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abge-
schlossen sind, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung.
VIII. Förderungsmaßnahmen.
8 24.
Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung
sind auf die notwendigsten Fälle zu beschränken. Vor ihrer Genehmigung sind,