Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

8 109. 
Die in B. 12, 13 des Gesebes vorgeschriebenen Fischkarten sind von den 
rA ächtern, Genossenschaftsvorständen) 
nach dem uer der Anlage A auszustellen und, soweit sie nach § 12 des 
Gesetzes der Beglaubigung bedürfen, von den hierzu Berufenen zu beglaubigen. 
Vordrucke zu Fischkarten müssen durch Vermittelung des zuständigen 
Landratsamts bezogen werden. 
8 20. 
Die Kennzeichnung der ohne Beisein des Fischers ausliegenden Fischer- 
zeuge hat durch kleine Tafeln aus hartem, festem Material (Holz, Blech) zu 
erfolgen, auf denen mit haltbarer Schrift Name und Wohnort des Fischers 
verzeichnet sind. 
8 21. 
Das Ministerium kann die Vorschriften der §§ 18 bis 20 abändern 
oder ergänzen. 
8 22. 
Von jeder über einen längeren Zeitraum als drei Tage ausgestellten 
Fischkarte ist durch den Aussteller dem Landratsamte alsbald nach der Aus- 
fertigung Anzeige zu machen. Die Anzeige muß die erforderlichen Angaben über 
die Person, die die Karte erhält, über das Gewässer und die Zeit, für die die 
Karte ausgestellt ist, sowie Über etwaige Beschränkungen in der Ausübung der 
Fischerei enthalten. (5 13 d. G.) 
Das Landratsamt hat über die ausgestellten Karten eine Liste zu flihren 
und nach dieser zu prüfen, ob die Zahl der von den einzelnen Berechtigten aus- 
gestellten, gleichzeitig geltenden Karten für die in Betracht kommende Fischerei 
nicht zu hoch ist. 
§* 23. 
Pachtverträge sind schriftlich abzuschließen. Eine von dem Verpächter und 
dem Pächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen 
8 Tagen bei dem zuständigen Landratsamte zu hinterlegen. 
Auf Pachtverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abge- 
schlossen sind, findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
VIII. Förderungsmaßnahmen. 
8 24. 
Ausnahmen von den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung 
sind auf die notwendigsten Fälle zu beschränken. Vor ihrer Genehmigung sind,
	        
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