Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Wird dem Bieter der Zuschlag ertheilt, so ist in dem Beschlusse der 
Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld für mithaftend zu erklären. 
Soweit zur Ausführung des Theilungsplaus die Forderung gegen den 
Ersteher auf die Berechtigten übertragen wird, ist dem Berechtigten nach der 
Rangordunng ihrer Ansprüche die Forderung gegen den Bürgen mit zu über- 
tragen. Die Forderung ist nach Maßgabe des § 132 des Reichögesetzes gegen 
den Bürgen vollstreckbar. 
Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetragenen Eigenthümers 
finden diese Vorschriften keine Amvendung. 
§ 1I. 
Für Gebote kommunaler Körperschaften und der Fürstlichen Landes- 
sparkasse kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden. 
*§ 12. 
Jist in dem Termin zur Vertheilung des Versteigerungverlöses oder eines 
im Zwangsverwaltungsverfahren erzielten Ueberschusses ein Berechtigter, dem 
nach dem Vertheilungosplan ein Betrag zugetheilt ist, nicht erschienen, so kann 
die Uebersendung des Betrags nach Maßgabe des § 38 der Hinterlegungs- 
ordnung vom 10. August 1899 durch die Post erfolgen. 
Auf Antrag des Berechtigten kann auch die Auszahlung an ihn durch ein 
ersuchtes inländisches Gericht erfolgen. 
Die Kosten und Gefahr der Uebersendung an das ersuchte Gericht trägt 
der Berechtigte. 
13. 
Das Fürstliche Ministerium ist ermächtigt, für die Zwangsversteigerung 
im Verordnungswege Grundsätze aufzustellen, welche unbeschadet der Vorschrift 
des § 112 Absatz 2 Satz | des Neichogesetzes vom 21. März 1897 für die 
Werthsermittelung des Grundstücks als maßgebend zu betrachten sind. 
Bis zum Erlaß einer solchen Verordnung soll die Werthsermittelung 
durch die Amtsschulzen nach Maßgabe ihrer Dienstamveisung oder erforderlichen 
Falls durch besonders vereidigte fachmännische Sachverständige erfolgen.
	        
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