Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 10. 
Die Polizeibehörde des Fundortes hat, soweit ihr ein Empfangsberech- 
tigter nicht bekannt ist, den Fund üffentlich bekannt zu machen und die sonst zur 
Ermittelung eines Empfangsberechtigten gecigneten Schritte zu thun. 
Die Bekanntmachung soll alsbald, längstens binnen Monatsfrist, vom 
Tage der Anzeige an, erfolgen; mehrere Funde sind in einer Bekanntmachung 
zusammenzufassen. 
Die Bekanntmachumg soll enthalten: 
1. die Angabe des Gegenstandes, des Ortes und der Zeit des Fundes, 
2. die Aufforderung an den Verlierer oder den sonst Empfangsberech= 
tigten, binnen einer zu bestimmenden Frist seine Rechte bei der 
Polizeibehörde anzumelden. 
Die Frist soll mindestens 6 Wochen betragen. 
§ 11. 
Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Anschlag am Gemeindebrette 
oder in den Geschäftoräumen der Polizeibehörde; das ausgehängte Schriftstück 
soll während der ganzen Dauer der in der Bekanntmachung bestimmten Anmelde- 
frist ausgehängt bleiben. 
Auf die Gültigkeit der Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das 
Schriftstück von dem Orte des Aushangs vorzeitig entfernt wird. 
Die Polizeibehörde ist befugt, noch weitere Veröffentlichungen der Be- 
kanntmachung zu veranlassen. 
8 12. 
Die Anmeldefrist beginnt mit dem Aushang; falls die Bekanntmachung 
auch durch Einrückung in die öffentlichen Blätter erfolgt, mit der letzten Einrückung. 
Nach Ablauf der Anmeldefrist ist die Polizeibehörde berechtigt, die Sache 
öffentlich versteigern zu lassen. 
Die Versteigerung ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist. 
8 13. 
Die von der Polizeibehörde für die Vervahrung, Erhaltung oder Ver- 
steigerung der Sache oder für die Ermittelung der Empfangsberechtigten aufge- 
wendeten Kosten sind, wenn Geld herauszugeben ist, von dem herauszugebenden Be- 
trage abzuziehen, andere Sachen sind nur gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
	        
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