Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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aus dem Grundbuch ausgeschieden wird, als selbständiges Grundstück ein— 
zutragen. 
Bei Abschreibungen oder Belastungen eines Grundstückstheils ist die Ein- 
tragung von Beibringung eines gcometrischen Spaltplanes abhängig zu machen. 
§ 8. 
Die Grundbuchämter haben die in ihrem Besitz befindlichen Kataster 
— § 3 — neben den Grundbüchern zu vervahren und nach den bestehenden 
Vorschriften fortzuführen. 
89. 
Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten. Die 
Akten sind mit der Nummer zu versehen, die das Grundbuchblatt führt. 
8 10. 
Zu den Grundakten sind alle das Grundstück betreffenden Schriftstücke zu 
bringen, insbesondere Anträge, Eintragungsbewilligungen und sonstige Urkunden, 
auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, ferner die Beschlüsse des 
Grundbuchamts, die Entwürfe der Eintragungen, die Vermerke über Ein- 
schreibungen, über Benachrichtigungen und Bekanntmachungen, die Entwürfe der 
auozustellenden Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldbriefe, ebenso die auf 
Rechtomittel ergehenden Entscheidungen der oberen Instanzen. 
Ueberreichte Urkunden sind unter Zurückbehaltung einer beglanbigten Ab- 
schrift zurückzugeben, wenn die Rückgabe brautragt wird oder sich aus besonderen 
Gründen empfiehlt. 
ll. 
Die Urkunde über das Rechtsgeschäft, das einer Auflassung zu Grunde 
liegt, ist zu den Grundakten zu nehmen. 
st über das einer anderen Eintragungsbewilligung zu Grunde liegende 
Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so soll das Grundbuchamt darauf hinwirken, 
daß die Urkunde von den Betheiligten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift 
zu den Grundakten gegeben wird. Die Anwendung von Zwangsmitteln ist ans- 
geschlossen. 
Von der Schuldurkunde, die nach § 58 Absatz 1 der Grundbuchordnung mit 
dem Hypothekenbriefe verbunden wird, ist eine beglaubigte Abschrift zu den Akten 
zu bringen. 
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