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§ 115.
Für die Ertheilung eines neuen Briefes ist, unbeschadet der Vorschrift
des § 68 Absatz 2 der Grundbuchordnung, der Stand des Grundbuchs zur Zeit
der Ertheilung maßgebend. Eintragungen, die zur Zeit der Ertheilung für die
Wirksamkeit der Hypothek unerheblich sind, werden nicht aufgenommen.
Bestehen Zweifel über den Inhalt, der einem neuen Briefe zu geben ist,
so hat das Grundbuchamt auf deren Beseitigung durch Verhandlung mit den
Betheiligten hinzuwirken.
8 116.
Werden Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter
liegen, mit einer Gesammthypothek belastet, so sind die für die einzelnen Grund-
stücke nach § 59 Absatz 2 der Grundbuchordnung zu ertheilenden Briefe mit-
einander, sowie mit der Urkunde über die Forderung von demjenigen Grund-
buchamte zu verbinden, das zuerst die Hypothek auf das in seinem Bezirke
liegende Grundstück eingetragen hat. Die betheiligten anderen Grundbuchämter
haben diesem die von ihnen ausgestellten Briefe, nach Befinden mit der Urkunde
über die Forderung zu übersenden. Die einzelnen Briefe sind erst nach der Ein-
tragung der Mitbelastung auszustellen.
Wird nach der Ertheilung des Hypothekenbriefs mit der Hypothek noch
ein in dem Bezirke eines anderen Grundbuchamtes liegendes Grundstück belastet,
so ist die Verbindung der Briefe von diesem Grundbuchamte vorzunehmen.
§5 117.
Wird im Falle des & 66 der Grundbuchordmung ein Brief über mehrere
Hypotheken ertheilt, so sind unter der Ueberschrift die Beträge der Forderungen,
für welche die Hypotheken bestehen, unter Vorsetzung arabischer Ziffern unter
einander aufzuführen, z. B.
1. über 1000 M.
2. über 1500 M.
Ebenso sind unter Vorsetzung der gleichen Ziffern die Angaben über den
Inhalt der die einzelnen Hypotheken betreffenden Eintragungen getrennt zu
halten. Werden nachträglich Vermerke hinzugefügt, so ist die Ziffer der Hypothek,
auf die sie sich beziehen, anzugeben.