Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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mit ihm zu besprechen. Erforderlichen Falls hat er dem Vormundschaftsgerichte 
Anzeige zu erstatten. 
* 17. 
Werden von dem Vormundschaftsgerichte Erziehungsberichte eingefordert, 
so muß der Gemeindewaisenrath bei Erstattung der Berichte in jedem Falle 
kurz angeben, welche Erkundigungen von ihm eingezogen worden sind. 
Cap. VI. 
Aebherwachung des Wohnungswechsels. 
8 18. 
Ein Mündel soll seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht eigenmächtig 
verändern. 
at der Gemeindewaisenrath von dem Wechsel des Aufenthaltsortes nicht 
durch den Vormund Kenntniß erlangt, so hat er sich darüber Gewißheit zu ver- 
schaffen, ob der Vormund seine Einwilligung dazu gegeben hat. 
Der Gemeindewaisenrath hat dem Gemeindewaisenrathe des Bezirks, in 
den der Mündel verzogen ist, Anzeige hiervon zu machen und ihm zugleich die zur 
Ueberwachung des Mündels erforderlichen thatsächlichen Unterlagen mitgutheilen; 
auch dem Vormundschaftsgerichte hat der Gemeindewaisenrath entsprechende Mit- 
theilung zu machen, wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß das Vormundschafts- 
gericht schon Kenntniß von dem Wechsel deo Aufenthaltsortes des Mündels er- 
halten hat. 
Cap. VII. 
Anzeige in Bezug auf die Erziehung von Kindern in elterlicher Gewalt. 
19. 
Erhält der Gemeindewaisenrath davon Kenntniß, daß das geistige oder 
leibliche Wohl von Kindern in elterlicher Gewalt aus einem Grunde gefährdet 
ist, der dem Vormundschaftsgerichte Anlaß zum Einschreiten geben kann, so hat 
er diesem sofort Anzeige zu erstatten. 
Grund zum Einschreiten besteht für das Vormundschaftsgericht ins- 
besondere dann:
	        
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