Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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nach Maßgabe der Anordnung des Richters zu berichtigen. Die Berichtigung 
ist den Betheiligten bekannt zu machen. Diec öffentliche Bekanntmachung kann 
umterbleiben, wenn die Berichtigung einen offenbar umvesentlichen Punkt der 
Eintragung betrifft. 
* 21. 
Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreck- 
baren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register 
zu bemerken. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt 
ist, aufgehoben, so ist die Aufhebung in dieselbe Spalte des Registers ein- 
zutragen. 
8 25. 
Soll eine Eintragung von Amtswegen gelöscht werden, weil sie wegen 
Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war, so erfolgt die Löschung 
durch Eintragung des Vermerks „von Amtswegen gelöscht“. 
* 20. 
Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns oder der Sitz einer 
Handelsgesellschaft oder juristischen Person aus dem Bezirke des Registergerichts 
verlegt und besteht im Bezirke dieses Gerichts auch keine Zweigniederlassung, so 
sind bei der Eintragung der Verlegung in die Spalte 2 des Registers alle die 
Firma betreffenden Eintragungen roth zu unterstreichen. 
8 27. 
Sind bei den eine Firma betreffenden Eintragungen so zahlreiche Aenderungen 
eingetreten, daß durch die Eintragung der Aenderungen die Uebersichtlichkeit des 
Registers erheblich beeinträchtigt wird, so sind die noch gültigen Eintragungen 
unter einer neuen Nummer an eine andere Stelle des Registers zu übertragen; 
dabei ist an dieser auf die bisherige Nummer und Stelle und an der letzteren 
auf die neue Stelle zu verweisen. 
Die Uebertragung ist den Betheiligten unter Mittheilung von dem Inhalte 
der neuen Eintragung bekannt zu machen. 
Bestehen Zweifel über die Art oder den Umfang der Uebertragung, so 
sind die Betheiligten vorher zu hören.
	        
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