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Instruktion
für die Grund= und Hypothekenbuchführer.
Von der Pflicht des Grund= und Sypothekenbuchführers im Allgemeinen.
8. 1
Die Dienstobliegenheit des Grund= und Hypothekenbuchführers besteht in der formel-
len Führung des Grund= und Hypothekenbuchs; er hat daher alle und jede Einschrei-
bungen in dasselbe zu verrichten und ef im vorschriftmäßigen Zustande zu erhalten (8§.199.
200 des Gesetes vom 20. November 1858).
Insbesondere bei der Uebertragung der Eutwürse in die Grund- und
Hypotbekenbücher.
Bei dem Eintragen des in das Hopothekenbuch einzuschreibenden Entwurfs hat der
Hypothekenbuchführer darauf zu sehrn, dah das ihm zugetheilte Popier gehörlg und mit
Möglichster Schonung verwendet werde
Im Allgemeinen sind (vgl. §. 54 der Ausführungsverordnung vom 22. November
1858) für Ein Folium wenigstens zwei Blatt, und von diesen die erste Seite für die
Rubrik der Sache, die zweite für die Besigerrubrik und die dritte und vierte Seite für
die Rubrik der Schulden zu bestimmen. Dagegen kann bei folchen Grundstücken, in
deren erster Rubrik künftig nur wenige oder keine Veränderungen einzutragen sein wer-
den G#. B. bei denen für Pertinenzstücke auswärtiger Güter) die II. Rubrik auf der
untern Hälfte der ersten Seite beginnen. Ferner wird der für die II. und III. Rubrik
offen zu haltende Raum für künftige Einträge in der Regel auf das Doppelte des Um-
fangs der Einträge im Emmwurfe bestimmt werden können. Inzwischen soll hiermit eine
für alle einzelnen Fälle geltende Norm nicht gegeben sein, sondern der Grund= und Hy-
pothekenbuchführer hat den erforderlichen Vapierbedarf je nach den besondern Verhältnissen,
namentlich mit Rücksicht darauf, ob der Inhalt eines Folii oder einer Rubrik zu mögli-
chen zahlreichen Nachträgen Anlaß gebe, ob in einem Orte die Besitz= und Pfandver=
haͤltnisse eineim häusigen Wechsel unterworfen find, und nach ähnlichen Umständen zu
ermessen.
Fortsetzung.
8. 3.
Bei der Berechnung und Eintheilung des Papiers zum Register (vergl. §. 169
des Gesehes vom 20. November 1858) ist dafür Sorge zu tragen, daß das Register
auf alle Zeit die gehörige Näumlichkeit erhalte, weshalb, je nach dem örtlichen Bedürf-
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