Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Art. 863. Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versicherungs- 
summe ekwas gerektet, so kemmt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme 
in Abzug. Wer nicht zum vollen Werth versichert, so wird nur ein verhälmißmäßiger 
Theil des Gereticten von der Versicherungssumme abgczogen. 
Müt der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der 
verlicherten Sache auf den Versicherer über. 
Erfolgt erst nach der Zahlung der Verlicherungssumme eine vollständige oder theil- 
weise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. War 
nicht zum vollen Werth versichert, so gebührt dem Vorsicherer nur ein verhällnihmäßiger 
Theil des Geretteten. 
Art. 864. Sind bel einem Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns 
(Art. 860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr 
beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen 
der großen Haverel aufgeopfert sind oder wenn dafür nach Maaßgabe der Art. 612 und 
613 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Ver- 
sicherungssumme des imaginären .„Gewinns der Ueberschuß in Abzug. 
Art 865. Der Versicherte ist besugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum 
vollen Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegensiandes ihm zusie- 
henden Rechte in folgenden Jällen zu verlangen (Abandon): 
1) wenn das Schiff verschollen ist; 
2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder 
die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegsührenden Macht aufgebracht, 
auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch See- 
räuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten 
nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhalmag oder Nehmung ge- 
schehen ist: 
a) in einem europäi#schen Hafen oder in elnem eurohäischen Meere oder in ei- 
nem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, 
schwarzen oder azow'schen Meeres, oder 
in einem anderen Gewässer, jedoch diesseito des Vorgebirges der guten Hoff- 
nung und des Kap Horn, oder 
) in einem Gewässer jensrito des einen jener Vorgebirge. 
Die Fristen werden von dem Tag an berechnet, an welchem dem Versicherer der Un- 
fall durch den Versicherten angezeigt ist (Art. 822.) 
Art. 866. Ein Schiff, welches eine eise angetreten hat, ist als verschollen an- 
zusehen, wenn es innerbalb der Vorschollenheitsfrist den Bestimmungehafen nicht erreicht 
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