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Versicherungspflicht unterworfen werden, den freiwilligen Beitritt zu Orts-Krankenkassen
zu gestatten.
S. 16.
Dem Ermessen der Gemeinderäthe ist es zunächst überlassen, in welcher Weise in
den Fällen des §. 16 Abs. 4 und F. 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes den Betheiligten zweck-
mäßig die vom Gesetz verlangte Gelegenheit zur Aeußerung zu geben, ob namentlich eine
Versammlung der Betheiligten zu berufeu ist.
In der Regel ist es als genügend zu erachten, wenn nach vorheriger öffentlicher
Bekanntmachung eine bezügliche Abstimmungsliste zur Eintragung ihrer Aeußerung durch
die Betheiligten öffentlich aufgelegt oder denselben Gelegenheit zur Abgabe von diesbezüg-
lichen Stimmzetteln gegeben wird.
8. 17.
In Bezug auf die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes über die Orts-Kranken-
kassen (§. 16 fg. des Gesetzes) und deren Kassenverbände (§. 46 des Gesetzes) gelten als
höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes die Oberämter.
Soweit jedoch auf Grund von Beschlüssen der Amtsversammlungen gemäß §. 13
Abs. 2 des Gesetzes gemeinsame Orts-Krankenkassen für einen ganzen Oberamtsbezirk oder
Theile desselben errichtet werden, sind die Zuständigkeiten der höheren Verwaltungsbehörde
hinsichtlich dieser Kassen durch die Kreisregierungen wahrzunehmen.
Auch sind die Kreisregierungen in erster Instanz zuständig zur Genehmigung von
Beschlüssen der Amtsversammlungen gemäß §. 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Anord-
nung der Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für einen Oberamtsbezirk oder Theile
desselben, sowie zu den in §§. 47 und 48 des Gesetzes bezeichneten Verfügungen in Bezug
auf die Schließung oder Auflösung der auf Grund einer solchen Anordnung der Amts-
versammlung errichteten gemeinsamen Orts-Krankenkassen oder die Ausscheidung der in einer
oder mehreren der betheiligten Gemeinden beschäftigten Kassenmitglieder.
Auf die in §§. 17, 13 und 48 des Gesetzes zugelassenen Beschwerden gegen die da-
selbst bezeichneten Verfügungen der höheren Verwaltungsbehörde sinden die Bestimmungen
des §. 13 der Verfügung Anwendung.
S. 18.
Die Aufsicht über die Orts-Krankenkassen wird vorbehaltlich der Bestimmungen der
nachfolgenden §§. 19 und 20 der Verfügung auch in den Gemeinden von weniger als