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Gewerbes gebunden sein soll, sind von der Konzessiondbehoͤrde, sofern nicht fuͤr das be-
neffende Gewerbe allgemeine Bedingungen durch Verordnungen, Regulative oder Orts-
Statuten autgestellt sind, bei Ertheilung der Konzession, welche schristlich zu erfolgen hat,
festzustellen
Es dürfen jedoch keine anderen Bedingungen gestellt werden, als welche durch die
Rücksichten auf dle öffentliche Sicherung und Wohlfahrt und durch Interessen, deren
Wahrung in §. 45 vorgeschrieben ist, geboten werden.
Nur für die Konzessions-Eriheilung in den Fällen des F. 8 unter 1 und 4 können
auch Abgaben erhoben werden.
8. 11.
Jede Konzession kann zurückgezogen werden:
1) wenn der Konzessionar die für Ertheilung der Konzession vorausgesehte persär-
liche Qualifikation verliert,
2) wenn die Behörde bei Erthellung der Konzession über wesentliche thatsächliche
Mrhältnisse Jetäuscht worden ist,
3) wenn der Konzessionar einer Konzessions-Bedingung, deren Nichterfüllung bei
Ertheilung der Konzession mit deren Verluste ausdrücklich bedroht worden war,
nicht erfüllt.
8. 12.
Die · Entscheidung uͤber Zuruͤckziehung einer Konzession steht derjenigen Behoͤrde zu,
von welcher dieselbe ertheilt worden ist. Gegen ihren Ausspruch ist, wenn derselbe von
dem Landrathsamte erfolgte, Rekurs an das Ministerium, Abtheilung für das Innere,
wenn es von Lehterem ausging, Rekurs an das Gesommt-Ministerlum freigegeben.
Wird hiervon nicht binnen zehn Tagen von Zeit der Eröffnung an Gebrauch gemacht,
so nitt die Zurückziehung der Konzession in Krakt.
8. 13.
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Eine Erlaubniß der zustindigen Verwaltungsbehörde bedarf serner jeder Oewerbe-
betrieb im Umherziehen (einschließlich des Hausir-Handels). Als solcher wird im Sinne
dieses Gesehes nicht angrsehen:
1) dle Ausführung von Gewerbsarbeiten durch ständige Gewerbekreibende oder de-
ren Arbeiker bei ihren Kunden (§. 47), sowle das Austragen bestellter Waaren;
2) das Anbieten von Lelslungen; f
3) das Herumtragen von Erzeugnissen der Landwirthschaft, des Waldbaues, des