Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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. 67. 
Gegenseitige Pflichten des Lehrlings und des Lehrherrn. 
Lehrlinge sind ihrem Lehrherrn Achtung und Gehorsam schuldig. Solche Lehrlinge, 
welche bei dem Lehrherrn in Kost und Wohnung stehen, sind auch der häuslichen Zucht 
des Lehrherru unterworfen. 
Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling nach Vermögen in allen Arbeiten desje- 
nigen Gewerbes, zu dessen Erlernung er ihn angenommen hat, zu unterweisen oder durch 
geeignete Gehilfen unterweisen zu lassen und deuselben zu häuslichen Verrichtungen, so- 
wie zu anderen Dienstleistungen, nur soweit zu benugzen, als dieses ohne Beeinträchtig- 
ung des Hauptzweckes geschehen kann. Er hat den Lehrling zu sittlichem und religiösem 
Lebenswandel anzuhalten, demselben auch zum Besuche des Gottesdienstes, sowie, wenn 
eine gewerbliche Fortbildungs= oder Sonntags-Schule am Orte sich befindet, zum Besuche 
reiner derselben, Zeit zu lassen. 
6. 68. 
Probezeitl. 
Ist in dem Lehrvertrage eine Probezeit bedungen, innerhalb deren beiden Theilen 
der Rücktritt frei steht, so wird, wenn nach Ablauf derselben die Lehre forkgesetzt wird, 
die Probezeit in die bedungene Lehrzeit eingerechnet. 
8. 69. 
Aufhebung des Lehrvertrags. 
Vor Beendigung der bedungenen Lehrzeit kann, abgesehen von weiter gehenden kon- 
traktlichen Verabredungen, der Lehrvertrag einseitig aufgehoben werden: 
A. Von Seiten des Lehrherrn: 
a. wenn der Lehrling sich ein Verhalten zu Schulden koinmen läßt, welches nach der 
besiehenden Gesetzgebung zur polizeilichen Ausweisung eines Auswärtigen berech- 
tiget, oder wenn er wegen Verlehung pflichtmäßiger Verschwiegenheit nach Art. 
320 des Strasgesetzbuchs verurtheilt wird; 
. wenn er an Verabredungen von Arbeitern zur Erzwingung höherer Löhne, kür- 
zerer Arbeitszeit u. s. w. Theil nimmt; 
.wenn er den Lehrherrn oder ein Glied seiner Familie oder seines Hausstandes, 
oder eine in der Werkstatt zur Aufsicht angestellte Person thaͤtlich oder sonst schwer 
beleidigt; 
wenn er Glieder der Familie des Arbeitsherrn, Arbeiter oder Lehrlinge zu un- 
ordentlichem Lebenswandel oder zu unerlaubten Handlungen zu verlelten sucht; 
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