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8. 75.
Die Statuten jeder mit den Rechten einer juristischen Person zu versehenden ge-
werblichen Genossenschaft müssen folgenden Bestimmungen genügen:
1) das Statut darf keine mit der gegenwärtigen Gewerbeorduug oder sonstigen ge-
sehlichen Vorschristen in Widerspruch stehende Besiimmung euthalten;
2) das Statut darf Nichts enthalten, wodurch die einzelnen Mitglieder in der be-
liebigen Ausübung der nach dem zweiten Abschnitte dieses Gesetzes jedem selbst-
ständigen Gewerbetreibenden zustehenden Rechte beschränkt und beeinträchtiget
würden;
das Statut darf den Austrikt der Mitglieder an keine anderen beschränkenden
Bestimmungen als an solche knüpfen, welche durch die pünktliche Erfüllung der
der Genossenschaft gegen dritle Personen obliegenden rechtlichen Verbindlichkeiten
bedingt sind;
das Statut muß für den Fall der Auflösung oder des Absterbens der Genossen-
schast genügende Vorschriften über die Ordnung der Vermögensverhältnisse und
insbesondere über Sicherung eiwa vorhandener Verbindlichkeiten enthalten.
g. 76.
Bortbestehen der bisherigen Innungen.
Die bei Publikation dieses Gesetzes vorhandenen Innungen bestehen als gewerbliche
Genossenschaften sort und behalten die Rechte juristischer Personen; sie sind zur Förderung.
der gemelnsamen Angelegenheiten und insbesondere folgender Zwecke berufen:
1) Regelung der Verhältnisse zwischen den Gewerbetreibenden und ihren Lehrlingen
und Gehilsen innerhalb der Grenzen der über den Lehr= und Arbeits-Vertrag
in diesem Gesetze enthaltenen Bestimmungen;
2) Beilegung der zwischen den Genossen unter einander oder zwischen ihnen und
ihren Lehrlingen und Gehilsen über die diesem Gesehe oder in den Genossen-
schaftsstatuten geordneten Verhältnissen entstehenden Streitigkeiten;
3) Gründung, Förderung und Verwaltung von Fachschulen und ähnlichen gemeln-
nühigen Anstalten;
4) Gründung von Anstalten (Kassen) zur Unterstühung der Mitglieder und ihrer
Angehörigen und Gewerbegehilsen.
Die den Innungen verllehenen Spezlal-Artikel bleiben, soweit sie mit den Bestim-
mungen dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen, als Innungsstatut in Giltigkeit.
Die Mitglieder haben das Recht, durch Stimmenmehrhelt über Auflösung der In.
nung und das Innungsvermögen zu versügen. Zu Beschlüssen einer Innung über Auf-
lösung, sowie über Vertheilung des Vermögens unter die Mitglleder ist *r Mehrheit
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