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von zwei Dritteln der Stimmen in einer statutenmähig und unter Angabe des Gegen-
standes der Beschlußfassung berufenen General-Versammlung erforderlich.
Der Auflösung der Innung, sowie deren Vereinigung mit einer oder mehreren an-
deren Innungen hat die Ordnung ihrer Vermögensverhällnisse mit besonderer Berück-
sichtigung der vorhandenen Verbindlichkelten vorauszugehen.
Innungen, deren Mitgliederzahl bis unter drei herabgesunken ist, id als autgelöst.
zu betrachten. Das Vermögen fällt den letzten Mitgliedern zu gleichen Tbeilen anheim.
Der Austrin aus der gewerblichen Genossenschaft steht sedem einzelnen Mitgliede
frei; doch haftet der Ausgetretene noch ein Jahr lang für die zur Zeit seines Austrittes
vorhandenen, durch das Aktiv-Vermögen nicht gedeckten Schulden der gewerblichen Ge-
nossenschaft mit, und zwar zu seinem Kopfthrilc.
8. 77.
Verpflichtung zum Beitrage zu Arbeiter-Verpflegungskassen.
Gewerbegehilfen und Fabrik-Arbelter können verpflichtet werden, Beiträge zu Kassen
zu zahlen, deren Zweck die Unterstüyung in Erkrankungsfällen und Bestreitung von Be-
gräbnißkosten ist.
Es ist vorbehalten, über die Einrichtung solcher Kassen und über ihre Verwaltung
unter Theilnahme von Vertretern der Gehilfen u. s. w. allgemeine Vorschristen im Ver-
wallungswege zu erlassen.
8. 78
Aeltere Kassen.
Die dermalen berells bestehenden Kassen dieser Art bleiben in ihrer ztitherigen Ver-
fassung und Wirksamkeit auf so lange, als. von den Betheiligten mit Genehmigung des
Landrathsamtes hierüber nicht anders beschlossen wird.
Es ist zulässig, für olle solche Sn, Gehülen und Fabrik, Arbelle-, welche zu kei-
ner Kasse nach §S§. 77 und 78 steuern, die Pflege in Erkrankungsfällen durch Verpflich-
tung zu regelmäßigen Beitägen an ein für den Ort oder Bezirk bestehendes Kranken-
baus zu sichern.
Fünfter Abschnitt.
Bebörden und Verfabren in Gewerbesachen.
8. 80.
Ider V 1 hehx
Die Durchführung ver Besmmungen gegenwärigen Eesetet erfolgt durch die Ver-