Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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„das Fürstliche Ministerlum“ 
zu richten, Sie werden von dem Mlnister, welcher sie empfängt und erbricht, an die ver- 
schlsdenen Abtheilungen vertheilt. 
8. 5. 
Die Ausfertlgungen des Gesammtiministerlums und der im 8. 20 des Gesehes vom 
29. Juli 1852 sub 1 genannten Ministerlalabtheilung erfolgen mit der Unterschrift: „Fürst- 
liches Ministerium“; die Ausfertigungen der übrigen Abtheilungen mit der Unterschrift: 
„Fürstlicher Ministerium, Abtheilung für das Innere — für die Jusilz — für Kirchen- 
und Schulangelegenheiten — für die Finanzen.“ 
S. 6. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai dieses Jahres in Kraft. 
Urkundlich, unter Unserer elgenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstlichen 
Instegel. 
Schloß-Osterstein den 16. April 1862. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbon. 
2) Bekanntmachung, den zwischen den Staaten des deutschen Zoll- und Handelsvereins einerseits und 
dem Freistaate Paraguay andererseits omsies r*—e Handels= und Schifffahrtsvertrag 
vom 23. April 
Nachdem zwischen den Staaten des deutschen Zoll. und Handelsvereins einerseits 
und dem Freistaate Paraguay andererseits unter dem 1. August 1860 ein Freundschafts-, 
Handels= und Schifffahrtsvertrag abgeschlossen und derselbe hlerauf gegenseltig ratifzirt 
worden ist: so wird dleser Vertrag nach seinem deutschen Texte hiermit zur öffentlichen 
Kenniniß gebracht. 
Gera, den 23. April 1862. 
Fuͤrstlich Reuß · Plauil. Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
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