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trag der betreffenden Staatsreglerungen. Im Uebrigen wechselt die Inspecklon über die
Kreisgerichte in einem Turnus, der nach Maßgabe des Beltragsverhältnisses und in der
Weise festgestellt wird, daß derjenige Staat, welcher den größern Beitrag zahlt, vor dem,
welcher einen geringern Beitrag zahlt, an die Relhe kommt.
Da es jedoch im Interesse der Sache liegk, daß der hierdurch bedingte Wechsel in
der Aussicht möglichst vermieden werde, so übernlmmt die Fürüllch Schwarzburg-Sonders-
häusische Staalsregierung die Verbindlichkeit, dann, wenn eintretenden Falles die Fürstl.
Schwarzburg-Rudolstädtische oder die Großherzogl. Sächs. Stoatsregierung dieses Recht
nicht ausüben will, dasselbe im besondern Auftrag auszuüben. Auch versteht es sich, daß
die Aufsicht einer der contrahirenden Staatsregierungen über das Kreisgericht nicht auf
die demselben untergeordneten, einem der anderen Staaten angehörigen Einzelngerichte
erstreckt werden darf vielmehr steht die Ausicht über die Einzelngerichte zunächst dem
betreffenden Kreisgerichte, dann aber weiter lediglich der Regierung debjenigen Staates
zu, welchem dieselben angehören, soweit nicht etwa das Appellationsgericht in Diezipli-
narfragen als höhere Instanz concurrirt.
Art. 15.
Ueber eine gemeinsam für die Kreisgerichte einzuführende Geschäftsordnung wird
eine Vereinbarung staufinden.
Art. 16.
Für die Behandlung der bei den Kreisgerichten vorkommenden Depositen und der
Mke der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die am Sihe des treffenden Kreiögerlchts gel-
tenden Gesetze maßgebend.
Art. 17.
Kassen= und Depositen-Defecte, sowie sonstige durch die Verschuldung der Kreisge-
richte oder einzelner Beamten deiselben verursachte Schäden werden nach dem sud lI.
festgestelten Mahstabe von den cöntrahirenden Staaten erseht. In demselben Verhaͤltnisse
gebührt den betreffeuden Staatskassen dasjenige, was etwa durch den Regreß auf den
Uheber des Schadens belgebracht wird.
Art. 18.
Was die Zahl der zur Praxis vor den gemeinschaftlichen Kreisgerichten zuzulassen-
den Advokaken anlangt, so ist Sachsen-Weimar überlassen, an den beiden Kreisgerichten
Sondershausen und Arnsiadt je zwei Advokaten enzustellen, welche jedoch nur vor dem
Kreisgericht, bei dem sie angestellt sind (nicht vor den Einzelgerichten) prakliciren dürfen,
und zwar in der Weise, daß den Weimarischen Anwälten auch in Rechtssachen, welche aus
den Fürsienthümern Schwarzburg herrühren, die Praxis gestatter ist und se umgekehrt.