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welche, nachdem sie ihre Vollmachten sich mitgethellt, und solche in guter und gehöriger
Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1
Zwischen den Staaten des Jollvereines und dem Freistaate Paraguay, sowie zwi-
schen den Unterthanen und Bürgern derselben ohne Unterschied der Personen und Orte,
soll vollkommener Friede und aufrichtige Freundschaft bestehen. Die hehen kontrahlren-
den Theile werden für die besländige und fortdauernde Erhaltung dieser Freundschaft
und dieses guten Einvernehmens nach Krästen Sorge tragen.
Art. 2.
Der Freistaat Paraguay gesteht. Krast des ihm zuständigen Landes-Hoheitsrechtes,
der Handelsflagge der Unterthanen der Zollvereins-Staaten die freie Schifffahrt zu auf
dem Flusse Paragnay bis Asunclon, der Hauptstadt des Freistaates, sowie auf der rechten
Seite des Parana von dem Punkte an, wo derselbe zum Freistaate gehört, bis zur Stadt
Encarnacion. Die Unterthauen der Zollvereins-Staaten sollen mit ihren Schiffen und
Ladungen frei und sicher in die vorerwähnten Orte und Häfen einlaufen und aus den-
selben auslaufen, sie sollen in allen Thellen der genannten Gebiete bleiben und sich wohn-
haft aufhalten, Häuser und Waarenlager miethen und mit Natur- und Gewerbs-Exzeug-
nissen und Gegenständen des erlaubten Verkehres aller Art, so weit es die Gesetze des
Landes gestatten, Handel treiben dürfen, vorausgeseht, daß sie sich dabei. den Gebräu-
chen und hergebrachten Gewohnheiten des Landes unterwerfen. Sie können ihre Ladungen
in dem Hafen von Pilar oder in denjeulgen Orten, in welchen sonst der Handel mit
anderen Nationen erlaubt ist, vollständig oder theilweise löschen, oder ihre Fahrt mit der
ganzen oder mit einem Theile der Ladung bis zu dem Hafen von Asuncion fortsezen,
je nachdem der Schiffsführer, der Eigenthümer oder der anderweit gehörlg Bevollmäch-
tigte dieses für angemessen erachtet.
In gleicher Weise sollen diejenigen Bürger von Paraguay behandelt werden, welche
mit Ladungen in Schiffen des Zollvereines oder Paragnay's nach den Häfen der Zoll-
vereins= Staaten kommen.
Art. 3.
Die hohen kontrahtrenden Theile kommen dahin überein, daß jede Begünsüigung,
jedes Vorrecht und jede Besreiung in Handels= oder Schifffahrts-Angelegenheiten, welche
einer von ihnen den Unterthanen oder Bürgern irgend eines anderen Staates gegen-
wärtig bereits zugestanden hat oder künftig zugestehen möchte, bel Gleichheit des Falles
und der Umstände, auf die Unterkhanen oder Bürger des anderen Theiles ausgedehnt
werden soll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten jenes anderen