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Zweites Kapitel.
Von den Gerichtsbehörden in Strafsachen.
I. Einzelrichter.
Art. 9. Die Untersuchung und Bestrafung der Uebertretungen gehört vor Ein-
zelrichter.
I. Kreisgerichte.
Art. 10. Kreisgerichte entscheiden bei Ueberiretungen in höherer Instanz über
den Einzelrichtern. Sie führen bei Vergehen und bei Verbrechen im engeren Sinne
die Voruntersuchung. Bei Vergehen wird die Hauptverhandlung vor ihnen vorgenom-
men und sie entscheiden über dieselben in erster Instanz.
Art. 11. Ein Krelsgericht besteht aus dem Kreisrichter, als Vorsigendem, und
aus Gerichtsräthen oder Assessoren. Die Einzelrichter in dem Sprengel des Kreisge-
richtes haben zugleich die Stellung als Mitglieder des Kreisgerichtes und können als
solche verwendet werden.
Als Gerichts-Assessoren können zur Vervollständigung des Gerlchtes in einzelnen
Fällen Ergänzungsrichter gebraucht werden, welche aus den zum Richteramte befähigten
Personen und den angestellten Sachwaltern zu nehmen sind. Die Justiz-Ministerien ha-
ben nach gutachtlichem Vorschlage der Appellations-Gerichte zu diesem Behufe geeignete
Personen auszuwählen, welche als Ergänzungsrichter mittelst des Richtereides zu ver-
pflichten sind. Der Kreiorichter zieht sodann erforderlichen Falles bei einzelnen Verhand-
lungen einen oder mehre Ergänzungsrichter, welche sich in dem Sprengel des Kreisge-
richtes aufhalten, zu. Er hat sich dabei zunächst an die Ergänzungsrichter am Orte,
wo das Gericht seinen Sip hat, zu halten.
Das Amt eines Ergänzungsrichters kann von einem Sachwalter ulcht ohne tristige
Abhallungsgründe ausgeschlagen werden.
Art. 12. Ein Mitglied des Kreisgerichtes wird als Untersuchungerichter bestellr
und führt in dieser Eigenschaft die vor das Kreisgericht gehörigen Voruntersuchungen
(Auikel 10), unter Theilnahme des Kreisgerichtes in der weiter unten geordneten Maße.
Nach Befinden können bei einem Kreiogerichte mehre Mitglieder zu Untersuchungs-
richtern bestellt werden. Auch können andere Mitglieder für einzelne Voruntersuchungen
als Untersuchungorichter verwendet werden; insbesondere köngen den zu dem Kreisgerichte
gehörigen Einzelrichtern Voruntersuchungen, welche in ihre besonderen Gerichksbezirke fal-
len, übertragen werden.
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