Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Als Untersuchungsrichter können auch andere zum Richteramte befähigte Personen 
bestellt werden. 
Art. 13 Das Kreisgericht beschließt und entscheidet als Kollegium durch drei Per- 
sonen, bei allen öffentlichen Verhandlungen vor demselben mindestens durch drei Personen. 
Vor dem in letzterer Weise beseyten Gerichte ist namentlich die Hauptverhandlung 
bei Vergehen abzuhalten. 
Einzelrichter und Untersuchungorichter können in den von ihnen gefübrten Unter- 
luchungen nicht als Mitglieder des Kollegiums thätig sein; eben so wenig Ergänzungs- 
richter in Sachen, worin sie als Sachwalter betheiligt gewesen sind. 
Die Ausschließung der Einzelrichter und Untersuchungsrichter von der Thätigkeit als 
Mltglieder des Kolleglums beschränkt sich auf die richterliche Mitwirkung in der Haupt- 
verhandlung. 
III. Appellations-Gerichte. 
Art. 14. Appellations-Gerichte entscheiden in höherer Instanz über den Kreioge- 
richten, in der Regel in einer Sihung, welche durch wenigsiens fünf Mitglieder gebildet 
wird, und ausnahmsweise in der aus drei Mitgliedern bestehenden Anklagekaumer. 
. Geschwornengerichte. 
Art. 15. Die Hauptverhandlung bei Verbrechen im engeren Sinne wird vor den 
Geschwornengerichten vorgenommen, welche aus einem Gerichtshofe und aus Geschwornen 
bestehen. Die Urtheilungsfällung geschteht durch den Gerichtshof nach vorgängigem Aus- 
spruche der Geschwornen in der unten näher geordneten Weise. # 
Art. 16. Jeder Sprengel eines Appellations-Gerichtes enthält einen oder mehrere 
Geschwornenbezirke und jeder solcher Bezirk regelmäßig mehrere kreisgerichtliche Sprengel. 
Das Appellations-Gericht bestimmt nach Anhörung des Ober-Staatsanwaltes die 
Zeit und den Ort des Zusammentrittes der Geschwornengerichte in den einzelnen Ge- 
schwornenbezirken; es müssen jedoch in jedem Geschwornenbezirke jährlich mindesiens zwei 
Geschwornengerichte abgehalten werden. 
Art. 17. Die Geschwornengerichte werden an dem im Geschwornenbezirke dazu 
bestimmten Orte, welcher der Sitz eines Kreisgerichtes sein soll, gehalten, vorbehältlich 
der Bestimmung eines anderen Ortes in auherordentlichen Fällen durch den Präsidenten 
des Appellations-Gerlchtes. 
Der Lettere hat spätestens vierzehn Tage vor dem Beginne eines Geschwornenge- 
tichtes den Zusammentritt desselben durch Anschlag an dem Gerichtsbrete sämmtlicher zu 
dem Geschwornenbezirke gehöriger Kreisgerichte und in geeigneten öffentlichen Blättern 
bekannt zu machen.
	        
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