bekannt zu machen. Er hat dagegen keinen Rekurs, kann aber nunmehr selne Auspruͤche
noch vor den Civil· Gerlchlen verfolgen.
Art. 96. Der berelts vernommene Angeschuldigte kann ungeachtet der Einstellung
der Voruntersuchung seine eiwalgen Entschuldigungsbeweise anzeigen und deren Erhebung
durch den Untersuchungsrichter verlangen. Wenn jedoch dat Kreisgericht ihm eine schrift-
liche Erklärung zustellt, dah alle Verdachtsgründe gegen ihn beselllgt selen, so kann er
dlese Erhebung nur auf seine Kosten sordern.
Ari. 97. Bei Verbrechen, welche nur auf Antrag eines Vethetligten untersüch!
werden, ist die Veruntersuchung stels einzustellen, wenn der Betheillgte dieses verlangt
oder auch seinen Antrag ganz zurückuimmt, gleichviel ob der Staaksanwalt an der Stelle
des Betheiligten oder dieser letztere selbst bei der Untersuchung bisher thätig gewesen ist.
Ueber die Vertretung unter Vormundschaft oder väterlicher Gewalt stehender Bethei-
ligter gelren auch hier die Vorschriffen im Artikel 48.
Hat der Slaatbanwalt für den Bekheiligten die Betrelbung der Untersuchung über-
nommen, so kaun er nicht ohne Zuslimmung des Betheiligten die Untersuchung ausgeben;
auagenommen, wenn das Kreisgericht mit der Einstellung der Untersuchung einverstan-
den ist, welchen Falles jedoch dem Betheiligten die eigene weitere Verfolgung der Sache
als Privat-Ankläger (Art. 49) unbenommen seln soll.
Haben Mehrere an einem Verbrechen Theil genommen oder dasselbe begünstigt, und
ist rücksichtlich eines derselben die Einstellung der Untersuchung beantragt, oder der An-
trag auf Untersuchung ganz zurückgenommen, so soll dieses auch zu Gunsten der anderen
Tbeilnchmer und Begönstiger wirken
Im Uebrigen sleht dem Angeschullgten auch in dem Falle des gegenwärtigen Ar-
tlkels die in dem vorigen Artlkel gedachte Befugniß zu.
IX. Strafgewalt des Untersuchungsrichters.
Art. 98. Gegen diejenigen, welche sich bel irgend einer Verhandlung der Vor-
unlersuchung ein ungebührliches Betragen zu Schulden kommen lassen, kann der Unter-
suchungsrichter eine Strase bls zu 8 Tagen Gesängnih und gegen den Schuldigen, wenn
er in Haft ist, Schärfung derselben durch Dunkel- Arresi, hartes Lager, oder Entziehung
warmer Kost bis auf acht Tage, unter Beobachtung der im Ark. 12 des Strasgesehbuches
geordneten Beschränkungen, verfügen.
X. Rechtemittel in der Voruntersuchung.
Art. 99. Der Siaatsanwalt, der Angeschuldigte, der Verlepte, Jeugen, Sachver-
Keinrige, Personen, welche Sicherheit geleistet haben, überhaupt jeder Betheiligte, haben
in der Voruntersuchung, wenn sie sich kurch irgend eine Versügung, Euischtdung oder