Metadata: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Die Ziffer 1. des Testamentsnachtrags vom 16. Mai 1857 enthält eine Bestimmung 
für den Fall, daß das angeordnete Fideicommiß nicht zum Vollzug kommen würde, und 
eignet sich gleichfalls nicht zur Veröffentlichung. 
Zur Beurkundung 
Kanzleidirektion des K. Justiz-Ministeriums: 
Köstlin. 
2 Des ECivilsenats des K. Gerichtshofs in Tübingen. 
Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung eines von den Freiherrn Hans Carl, Edmund und Adolph 
von Ow-Wachendorf errichteten Familienvertrags. 
Die Freiherren Hans Carl, Edmund und Adolph von Ow- Wachenvdorf, baben 
unterm 31. October 1857 einen Familien-Vertrag, und unterm 18., 22. und 27. October 1859 
einen Nachtrag zu demselben errichtet, wonach vie in ihrem Besitze befindlichen, in dem 
Oberamte Horb gelegenen, Rittergüter Wachendorf und Bierlingen sammt Zubebörungen 
und Rechten nebst einigen, in neuerer Zeit hiezu erworbenen, auf den Markungen der Ge- 
meinden Wachendorf und Bierlingen gelegenen, altsteuerbaren Güterstücken, ein untheil- 
bares, vorerst auf vie freiherrliche Linie v. Ow-Wachendorf beschränktes, im Mannsstamm 
nach der Lincal-Erbfolge, und dem Rechte der Erstgeburt sich vererbendes Fiveicommiß bil- 
den sollen, welches nach dem Erlöschen des Mannsstamms als freies Eigenthum nach der 
gemeinen Erbfolge an die Verwandten des letzten Fiveicommiß-Inbabers fallen soll, wenn 
nicht durch Verfügung vesselben oder vorangehende Hausgesetze etwas anderes festgesetzt 
seyn sollte. 
Zugleich wurde bestimmt, daß jede Veräußerung und jede Beschwerung mit Schul- 
den, sei es mittelst Verpfändung ovder andern Belastungen des Fiveicommiß-Vermögens, 
oder eines Tbeils desselben, wohin auch die Verpfändung der Früchte, und zwar selbst der 
dem jedesmaligen Fiveicommiß--Inhaber zu Lebzeiten zukommenden Früchte, gerechnet wird, 
ohne Zustimmung sämmtlicher Agnaten der Regel nach nichtig seyn soll. 
Nachdem nun diesem Statut, nach vorgängiger Rücksprache mit der Königlichen Regie- 
rung für den Schwarzwaldkreis, vorbehältlich der Rechte des K. Lehenraths, und ver Rechte 
der einzelnen Mitglieder der freiherrlich von Ow'schen Familie, sowie der Rechte dritter
	        
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