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1) jür Versäumniß, von jeder Stunde (18 Melle) Begeo der Hinreise 10 Gr.
jedoch fuͤr den ganzen Tag nie über · . 2 Tblr.
Anmerkung 1. Für die Zurückreise findet nur in dem Falle derselbe An-
saß Stalt, wenn solche nicht an dem nämlichen Tage erfolgen konnte.
Anmerkung 2. Bei Reisen von mehr als einlägiger Dauer trikt für Ver-
säumniß und das Geschäft zusammen genommen auf jeden ganzen Tag
(24 Stunden) der Abwesenheit ein Ansatz von 3 Thlru ein. Für über-
schießende Stunden treten die Ansäpe unter Nr. 1 für kime ein.
2) An Diäten täglich . . .hlklöGk
Dauert aber die Abwesenheit nicht vosle sechs Stunden, nur die spelu-
Sobald der Rechtsanwalt auswärts über Nacht bleiben muß und überhaupt
bei Reisen und Geschäften von längerer Dauer, wird der Verlag für Logls, Er-
leuchtung, Heitzung und Trinkgeld noch besonders mit . . 20 Gr.
für jede Nacht vergütet.
Auch passiren bei Reisen in das Ausland, falls der Rechtsanwalt in größeren
Städten verweilen muß, für jeden Tag solchen Aufenthaltes in Allem 2 ½ Thlr.
Diäten.
3) An Transport-Kosten, wenn die Entfernung nicht über 2 Stunden (1 Meile)
beträgt . 1 Thlr. 12 Gr.
wenn sie mehr benäge) für jede Swinde daruͤber noch nach den ortsüblichen
Preisen .5 Gr. bis 8 Gr.
einschlüssig Wege- Brucen- und Psiaster · Beld.
Eben so viel passirt für die Rückreise, wenn solche deo Geschäftes wegen nicht an
demselben Tage erfolgen kann.
Wo eine Eisenbahn= oder Post-Verbindung besteht und passend benuyt werden kann,
passirt nur der zu bestreitende Aufwand und bei Eisenbahnen der Ansay für die zweite Klasse.
Anmerkung l. Bei außerordentlichen Geschäftsreisen, wozu Terminsreisen nicht ge-
bören, kann auf dem Grunde auadrücklicher diesfallsiger Vereinbarung auch ein
Mehres gefordert werden.
Anmerkung 2. Wo auf Erstattung der Kosten erkannt ist, werden gleichwohl die
Reisekosten dann nicht erstattet, wenn an dem Orte des Prozeh-Gerichtes wenig-
stens zwei Rechtbanwälte wohnhaft sind und die zu dem Antrage auf Kostenersay
berechtigte Partel, sich des Beistandes Eines, wie des Anderen, derselben zu bedie-
nen, nicht behindert war.
Sind zwar nicht an dem Orte deo Gerichtes, aber doch in dessen Nähe Rechts-
anwälte vorhanden, welche die Partel wählen konnte, so wird nur so viel an Reise-
aufwand ersetzt, als diese näheren Rechtsanwälte würden haben berechnen können.