Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Der eigene Gewaltgeber hingegen ist zu Bezahlung der Reisekosten auch in den be- 
zeichneten Fällen — mag übrigens auf Kostenerstaltung erkannt sein oder nicht — 
verbunden. 
Anmerkung 3. Hat ein Sachwolter an demselben Orte und an Einem Tage mehre 
Termine abzuwarten oder sonstige Anwaltsgeschäfte zu verrichten, so isi zu unter- 
scheiden, ob nur Ein Theil — Gewaltgeber oder Gegner — oder ob deren mehrere 
die Kosten dieser verschiedenen Verrichtungen zu tragen haben. 
In beiden Fällen hat der Sachwalter die zu den Reisekosien gehörigen, vorsichend 
unter Zisffer 2 und 3 aufgeführten Gebühren nur ein Mal und jedem der eiwa 
vorhandenen verschiedenen Zahlungspflichtigen autheilig anzusehen, im letzteren Falle 
bingegen den Ansah für Versäumniß — unter Ziffer 1 vorstehend gedacht — mehr- 
sach, je nach der Zahl der Personen, welche die Kosten zu tragen haben, zu liquidiren. 
Anmerkung 4. Bei Abwartung auswärtiger bloher Publikations-Termine findet 
niemals ein Ansaß für Reisekossen Statt. 
Schreibegebühren: 
von jedem Bogen Abschrift oder Reinschrift . . . . . 3 Gr. 
bei gebrochenen oder Briefbogen . 2 Gr. 
und so verhältnißmäßig nach. Blättern; iberschietende volle Seiten werden für einen 
halben Bogen, sonst aber gar nicht berechnet. 
Schriftliche Eingaben und Aufjäte jeder Ari, insofern sie * sen, # be- 
sondern Ansaßb haben, von jedem voll geschrlebenen Bogen 0 Gr. 
für Seiten verhältnihmäßig, wenigstens aber ..... 6 Gr. 
für die Eingabe. 
Anmerkung. Für überflüssige Ueberreschungsschreiben, z. B. bei Klagen und Ver- 
theidigungeschriften, ingleichen für Schreiben, mittelst welcher Vollmachten übergeben 
werden, darf gar nichts und für Frist= oder Termins-Prorogations-Gesuche nur dann 
etwas liquidirt werden, wenn die Veranlassung derselben — abgesehen von Krank- 
heitsfällen — nicht in der Persen des Rechtsanwaltes liegt. 
Termine, Abwartung derselben vor öffentlichen Behörden, siehe mündliche Verhandlungen. 
Unterredungen, wenn sie die Insormatlon in der Sache bezwecken, da für letztere 
in geelgneten Fällen berells ein Ansat Stakt ündet: Nichts. 
Außerdem aber bei Besprechung des Vertheidigers mit Angeschuldigten (jedoch mit 
Auonahme aller solcher Unterredungen, welche bloße Aufragen und Erkundigungen über 
den Stand des Prchzesses oder der Sache überhaupt betreffen, wofür ein Ansah in der 
Regel gar nicht und der nachsolgende ausnahmsweise nur dann passrt, wenn der Ge- 
waltgeber den Sachwalter ausdrücklich zu sich einlud) 10 Gr. bis 15 Gr. 
und bei mehr als einstündiger Dauer, von jeder Stunde darüber eben so viel.
	        
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