Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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8. 3. 
Die Uebertretung der Vorschrist im 8. 1 oder die Benupung anderer als der auf 
Grund des §. 2 vorgeschriebenen Reductionstabellen bei dem im F.1 erwähnten Verkaufe 
wird mit der gegen die Anwendung unrichtiger Gewichte und Maße im Verkehre ange- 
drohten Skrafe geahndet. 
S. 1. 
ODie vorstehenden Bestimmungen, mit deren Ausführung Unser Ministerium beauf- 
tragt ist, treten mit dem 1. April 1863 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürstlichen In- 
siegel. 
Schloß Osterstein, am 10. Dezember 1862. 
(L. S.) Heinrich LXVII. 
v. Harbou. Dinger. Dr. v. Beulwit. 
6) Ministerial-Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Verbindlichkeit zur Anwendung ge- 
stempelter Alkoholometer betr. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage über die Verpflichtung zur An- 
wendung gestempelter Alkoholometer bei dem Handel mit weingeistigen Flüssigkeiten wird 
hiermit verordnet: 
8. 1. 
Bei dem gedachten Verkehre dürfen unter den im §. 1 des Gesetzes ausgesprochenen 
Voraussepungen bis auf Weiteres nur solche Alkoholometer und Thermomcter resp. 
Thermo-Alkoholometer angewendet werden, welche mit dem Stempel einer Königlich Preu- 
bischen Aichungs-Behörde versehen sind und zu welchen ein den Königlich Preuwischen 
Vorschristen entsprechender Aich-Schein ausgestellt ist. 
S. 2. 
Für die Anwendung dieser Instrumente im Verkehre treten die in der beigedruckten 
Anweisung des Königlich Preußlschen Handels-Ministerlums vom 21. Novbr. 1860 ent-
	        
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