45
8. 3.
Die Uebertretung der Vorschrist im 8. 1 oder die Benupung anderer als der auf
Grund des §. 2 vorgeschriebenen Reductionstabellen bei dem im F.1 erwähnten Verkaufe
wird mit der gegen die Anwendung unrichtiger Gewichte und Maße im Verkehre ange-
drohten Skrafe geahndet.
S. 1.
ODie vorstehenden Bestimmungen, mit deren Ausführung Unser Ministerium beauf-
tragt ist, treten mit dem 1. April 1863 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigefügtem Fürstlichen In-
siegel.
Schloß Osterstein, am 10. Dezember 1862.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbou. Dinger. Dr. v. Beulwit.
6) Ministerial-Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die Verbindlichkeit zur Anwendung ge-
stempelter Alkoholometer betr.
Zur Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage über die Verpflichtung zur An-
wendung gestempelter Alkoholometer bei dem Handel mit weingeistigen Flüssigkeiten wird
hiermit verordnet:
8. 1.
Bei dem gedachten Verkehre dürfen unter den im §. 1 des Gesetzes ausgesprochenen
Voraussepungen bis auf Weiteres nur solche Alkoholometer und Thermomcter resp.
Thermo-Alkoholometer angewendet werden, welche mit dem Stempel einer Königlich Preu-
bischen Aichungs-Behörde versehen sind und zu welchen ein den Königlich Preuwischen
Vorschristen entsprechender Aich-Schein ausgestellt ist.
S. 2.
Für die Anwendung dieser Instrumente im Verkehre treten die in der beigedruckten
Anweisung des Königlich Preußlschen Handels-Ministerlums vom 21. Novbr. 1860 ent-