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strase von 15 Sgr. bls 1 Thlr. Folge zu leisten schuldig, und es ist diese Strafe in der
Ladung anzudrohen. Deu Partelen wird in der Regel icht gestattet, durch Bevollmäch-
tinte zu erscheinen, es sel denn, daß ihre Entfernung vom Gerichtsorte mehr als zwei
Sum#en bemägt, oder die Parteien durch Krankheit und sonst unabwendbare Hindernisse,
worübei dag richterliche Ermessen zu entscheiden hat, von dem persönlichen Erscheinen ab-
Vehalten sind, wohin auch die Mehrheit von Seitgenossen zu zählen ist. Rechtsbeistände,
als solche, sind nicht zulässig.
,5.
JIl der Beklagte der ergangenen Ladung nicht nachgekommen, so isi der Kläger zu
Einleitung des gewöhnlichen Rechtsweges zu venweisen, und es soll der Beklagte wegen des
nämlichen Anspruchs nicht anderweit auf einen freien Gerichtstag vorgeladen werden können.
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Ist der Kläger nicht erschtenen, so bleibt die Hauptsache auf sich beruhen; in die-
semn, wie in jenem Falle (§. 5) ist jedoch die säumige Partei in die in §F. 4 erwähnte
Strafe verfallen.
Sollten beide Theile nicht erschelnen, so antertlelbt jede Strafe.
Die Ladung zu dem sreien ii erjolgt durch den Gerichtsdiener; es sind
aber für solche keine Citirgebühren zu sordern, sowie denn überhaupt für alle Verhand-
lungen auf dem freien Gerichtstage keine Sporteln und Gebühren in Ansah gebracht
werden können.
8. 8.
Sollte dee Sache nicht sofort auf die eine oder die andere Art erledigt werden kön-
nen, so hat der Richter sich zu bemühen, die Parkelen dahln zu bewegen, daß sie sich
auf irgend einen, ihr Vertrauen besitenden Friedensrichter verelnigen, um diesem den
Nechtssreit zum Versuche der Sühne oder auch zum Behufe der schiedörichterlichen Ent-
scheidung vorzutragen.
8. 9.
Das gegenwärtige Geseh tritt mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft und das
Ministerium, Abthellung für die Justiz, hat für dessen Ausführung zu sorgen.
Urkundlich haben Wir dieses Geseh höchsteigenhändig vollzogen und Unser landes-
fürstliches Insiegel beidrucken lassen.
Schloß Osterstein, den 26. April 1863.
(L. S.) Heinrich LXVII.
v. Harbon. Dinger. Dr. C. v. Beulwiz.
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