Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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die Polizei- Behörde es verlangt, durch Vorzeigung des dazu gehörigen Aich-Scheines fich 
ausweisen können, daß das Instrument der in dlesem Scheine enthaltenen näheren Be- 
zeichnung unverändert entspreche. Der Alch-Schein ist daher sorgfältig aufzubewahren. 
Bei Statt gehabtem Verluste desselben ist das betrefsende Insirument sofort der Aichungs- 
Behörde zur Prüfung und Ausserkigung einer neuen Bescheinigung vorzulegen. Bis 
dahln ist die Benupung des Instrumentes zu Verkaufszwecken unstatthaft. 
8. 6. 
Geht dem Besiper eines Alkoholometers die ihm eingehändigte Neductions,Tabelle 
verloren, so kann die Verabfolgung eines andewweiten Exemplars nur gegen Vorzeigung 
des Aich-Scheine# und Zahlung des Preises von 3 Sgr. Statt finden. 
8. 7. 
Vorstehende Anweisung ist den von der Königlichen Normal-Aichungs--Kommission 
auszugebenden Redultions-Tabellen vorzudrucken. 
Berlin am 21. November 1860. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und oöffentliche Arbeiten. 
v. d. Heodt.
	        
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