Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Sind bei der Anstellung die Naturalien, Dienstwohnung und andere Emolumente 
ucht besonders veranschlagt worden, so wird deren Geldwertb bel Ausmessung der 
Pension durch die Taxe dreier Sachverständiger ermittelt, von denen der eine durch das 
Ministerium des jewelligen höchsten Inspectionshofs, der zweite durch das Oberappella- 
tlonsgericht, der dritte durch den betreffenden Beamten selbst bestimmt wird. 
8. 6. 
Bel Berechnung der Dienstzeit wird zuvörderst die Zeit der ersten Anstellung bei 
dem Gerlchtshofe zu Grunde gelegt. 
Hinzugerechnet wird sodann die Zeit, 
a. welche der Beamte vorher im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst eines 
deutschen Staates zugebracht hat, 
4 während welcher derselbe sich im Vorbereitungsstadium zum Staatsdienst von Ab- 
lauf des zwelten Jahres nach seiner Verpslichtung an befunden hat, 
4die, welche der Beamte vor dem Eintritt in den (mittelbaren oder unmittelbaren) 
Clvilstaatsdlenst im aktiven Militalrdienst eines deuschen Staates über seine 
gesehliche Dienstzeit binaus gestanden hat, wobei jedoch die Zeit des Ur- 
laubs, sobald die Dauer desselben 3 Monate überstieg, nicht und die im Feldzug 
zugebrachte Zeit nur elnfach in Anschlag kommt. 
Dagegen wird nicht in Betracht gezogen: jede vor dem 21. Lebensjahre zurückge- 
legte Dienstzeit. 
War der Beamte früher eine Zeit lang aus dem Staatodienste freiwillig ausge- 
schieden, später aber wieder eingetreten, so bleibt zwar die außer dem Dienst zugebrachte 
Zeit außer Berechnung, die frühere Dienstzeit aber wird zugerechnet, insofern nicht bei 
dem vormaligen freiwilligen Austrikt Grund zur Amtsenksetzung auf gerichtlichem Wege 
vorhanden gewesen war. 
S 
□. 
8. 7 
Wenn ein Beamter des Oberappellationsgerichts in Erfüllung seines amtlichen Be- 
rufs ohne seine grobe Verschuldung beschädigt und dadurch dienstunfähig wird, so steht 
ihm der Anspruch auf 80 Prozent seiner Besoldung ohne Rücksicht auf seine Dienst- 
jahre zu. 
8. B. 
Die Peusion beginnt 3 Monate nach Ablauf des Monats, in welschen dem Beam- 
ten der Beschluß auf Versetzung in den Ruhestand bekannt gemacht worden ist. Bis 
dahin läuft die bisherige Besoldung und so lange der Beamte seinen Dienst verrichtet. 
auch das sonstige Diensteinkommen fort.
	        
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