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Auch insowe it das Handelsgesehbbuch uͤber Rechtsverhaͤlinisse, welche nicht zu den
Handelssachen gebören, verfügt und hierbei nicht auf die Landesgesetze hinweist, treten
von dem in §. 1 bezeichneten Tage an die Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen
Rechts außer Anwendung.
IX. Transitorische Bestimmungen.
8. 32.
Die in dem Handelsgesehbuch sestgeseyten Verjährungsfristen (Art. 146—149. 172.
349. Abs. 2. 386. Abs. 1 und 2. 408. Abs. 3) beginnen für solche Klagen, welche
schon vor dem Tage, an welchem das Handelsgesetzbuch in Kraft tritt, begründet waren,
mit diesem Tage. f
WirdvorAblaufdlefckBetiåhnmgszciteinczurZeitchSnkmftltetcnodesH-
G.B.nachdembisherigenmechkbetciwbegonnchniähkuugvollendet,soistdiese
Verjaͤhrung entscheidend.
8. 33.
Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche die Rechte der Gläubiger für den
Fall des Concurses ordnen, sinden auf diejenigen Fälle keine Anweudung, in welchen der
Concurs bereits vor dem Tage, an welchem das H. G. B. in Kraft tritt, eröffnet wor-
den ist.
8. 34.
Die Vorschristen dee Handelsgesehbuchs und des gegenwärtigen Gesehes, gemaͤß wel-
chen die Handelsfirmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vorsteher der Actienge-
sellschasten zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und die Firmen und Un-
terschristen vor dem Handelsgericht gezeichnet oder die Zeichnungen in beglaubigter Form
elngereicht werden sollen, sind auch von den Kaufleuten und Handelsgesellschaften, welche
bereits vor dem Tage, an welchem das H. G. B. In Kraft kritt, ihren Geschäftsbetrieb
begonnen haben, zu befolgen. Dieß gilt auch für den Fall, daß eine Gesellschaft in Li-
quidation begriffen ist.
Diese Bestlmmung gilt auch für diejenigen Thatsachen, welche schon in andern Re-
gistern eingetragen oder amtlich veröffentlicht sind.
8. 35.
Mit dem Tage, an welchem das H. G. B. in Kraft tritt, treten auch in Beireff
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