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Artikel 30.
Der für den Fall getrossenen Verabredung, daß andere deutsche Staaten den Wunsch
zu erkennen geben sollten, in den durch die Verträge vom 22. und 30. Märj und 11. Mai
1333 begründeren Zollverein ausgenommen zu werden, erice die freie Steadt Frankfurt
auch Iprerseits bei.
Artikel 31.
Tuch ist die sreie Stadt Frankfurt damit einverstanden, daß die contrabicenden Re-
gierungen lich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen S-taaten dem Verkehre lhrer
Angehörigen jede mögliche Erlelchterung und Erweikerung zu verschaffen.
Artikel 32.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage und
dessen Beilagen enthalrenen Verabredungen bezieht, soll durch gemeinschaftliche Commissarien
vorbereicet werden.
Artikel 33.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorläußg bis zum 1. Januar 1842 festgesege.
Wird derselbe wöhrend dieser Zeic und spätestens Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekuͤndigt,
so soll er auf 12 Jahre, und so sort von 12 zu 12 Jahren als verlängerr angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall gerroffen, daß usche in der Zwi.
schenzeit sämmntliche deuesche Bundesstaacen über gemeinschaftliche Maohregeln übereinkemmen,
welche den mit der Absicht des Art. 19. der deutschen Bundesacte in Uebereinstimmung stehen-
den Zweck des gegenwärtigen Zollvereines vollständig erfüllen.
Auch sollen lm Falle erwaiger gemeinsamer Maahregeln über den seeien Verkehr
mie Lebensmineln in sämmtlichen deurschen Bundesstaaten die betressenden Bestimmungen des
nach gegenwärtigem Verrage bestehenden Vercinstariss demgemäß modisteirt werden.