140
wenn ihr Betrieb ein regelmäßiger und gewerbsmäßiger, d. h. auf deu
Verkauf der Steine berechneter ist, oder wenn sie eine Jahresproduktion
von 200000 Stück Ziegelsteinen erreichen.
Feldziegeleien, d. h. solche, welche ohne ständige Anlagen nur zur Aus-
ziegelung des im Felde vorhandenen Lehmes oder Thones betrieben werden,
sind den Fabriken gleichzustellen, wenn sie eine Jahres-Produktion von
200 000 Stück Ziegelsteinen erreichen. Werden mehrere Feldbrände von
einem Unternehmer, wenn auch auf verschiedenen Grundstücken in derselben
Gemarkung betrieben, so sind sie als ein Betrieb anzusehen und den
§88 134 bis 139 b unterworfen, wenn ihre gesammte Jahres-Produktion
200 000 Stuck Ziegelsteine erreicht.
Verweigert der Unternehmer einer der unter 2 und 3 bezeichneten Zie-
geleien den von ihm erforderten Nachweis über den voraussichtlichen
Umfsang seiner Jahres-Produktion, und ist dieser Nachweis auch sonst
nicht zu beschaffen, so ist der Betrieb als ein solcher von geringem Um-
fange nur dann anzunehmen, wenn die Zahl der in demselben beschäfligten
Personen einschließlich der mitbeschäftigten Frauen und Kinder weniger
als 10 beträgt.
Brüche und Gruben, welche von einem Unternehmer gewerbsmäßig, wenn
auch auf wechseluden Grundstücken, oder welche für größere Bauten (3. B.
von Eisenbahnen, Landstraßen oder Kanälen) in größerem Umfang, wenn
auch nur für die Dauer des Baues, betrieben werden, sind als unter die
Bestimmungen der §§5 134 bis 139b fallend anzusehen. Solche Brüche
und Gruben dagegen, welche nur unregelmäßig für den eigenen land--
und forstwirthschaftlichen Bedarf des Unternehmens betrieben werden,
unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
e
III.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Bestimmungen der 88 135 bis 139b auf
alle Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blos
vorübergehend zur Verwendung kommen, ausgedehnt werden, wird durch Kaiserliche
Verordnung bestimmt werden. Werkstätten, in deren Betriebe eine regelmäßige Be-
nutzung von Dampfkraft stattfindet, unterliegen bis zu diesem Zeitpunkt nach Artikel #9
Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 den Bestimmungen der §5 134 bis 1390
in ihrer bisherigen Fassung.