Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Was die vom Landtage berathenen, aber nicht zu Stande gekommenen Gesehe 
und die Anträge des Landtags an Unsere Regierung anlangt, so ist Folgendes zu 
gedenken: 
Die von Uns dem Landtage vorgelegte Kirchenvorstandsordnung hat aus den 
in bem Schreiben Unseres Ministeriums vom 9. Februar 1892 dargelegten Gründen 
zurückgezogen werden müssen. 
Der Entwurf eines Nachtrags zu dem Gesetze vom 17. April 1888 die 
Besoldungen der Volksschullehrer betreffend hat sich erledigt, weil im Prozeßwege 
durch rechtskräftiges Urtheil entschieden worden ist, daß auch nach der jetigen Fassung 
des Gesetzes vom 17. April 1888 die mit der Leitung der Volksschulen, an denen 
mindestens 4 Lehrer in ebensoviel Klassen thätig sind, betrauten Oberlehrer einen 
rechtlichen Anspruch haben auf 450 Mark und bezüglich 250 Mark pensionsberechtigte 
Zulage aus Gemeindemitteln. 
Uebrigens liegt jet mit Ausnahme einer Gemeinde die Leitung aller jener 
Schulen in der Hand der ersten Lehrer. Die gedachte Ausnahme wird in der Kürze 
ebenfalls verschwinden, weil die Leitung der betreffenden Schule einem Oberlehrer 
übertragen werden soll. Die Sache hat sich somit von selbst erledigt. 
Der Antrag auf Abänderung von § 8 des Gesees über die Friedensrichter 
vom 12. September 1878 ist in einer Justizkonferenz von Kommissaren der bei dem 
Oberlandesgericht in Jena betheiligten Regierungen berathen worden. In allen 
Thüringischen Ländern und auch in Preußen hat man die Enthebung eines Friedens- 
richters von seinem Amte aus erheblichen Gründen der Entscheidung eines kollegial 
besetzten Gerichtes überlassen. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nirgeuds 
gegeben, vielmehr ist das Urtheil des Gerichtes endgiltig. Ein Bedürfniß zur Ein- 
führung eines Rechtsmittels ist in keinem der in Frage kommenden Staaten hervor- 
getreten. Da Fälle von Amtsenthebungen der Friedensrichter in Deutschland nur 
selten, in den Thüringischen Staaten fast gar nicht vorgekommen sind und das diesseitige 
Fürstenthum mit einem solchen Rechtsmittel allein stehen würde, soll diese Angelegenheit 
auf sich beruhen und an dem Gesehe über die Friedensrichter für jetzt nichts geändert 
werden. 
Dem Landtagsbeschlusse betressend die Auslegung des Artikels 90 der revidirten 
Gemeindeordnung liegt ein vereinzelter Fall zu Grunde, in welchem weniger wirth- 
schaftliche Verhältnisse als politische Rücksichten für den ertheilten Bescheid maßgebend 
gewesen sind. Die Regierung findet sich nicht veranlaßt, hinsichtlich derartiger Fälle 
schlechthin anzuerkennen, daß den Gemeindevertretungen als solchen ein uneingeschränktes 
Petitionsrecht zusteht.
	        
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