Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit-, Stangen-, 
Vorderpferde, sowie besonders schwere Zugpferde /zu Belagerungstrains u. s. w. — siehe 
auch Anlage B. —)) der Aushebungs-Kommission vorzuführen sind. 
Allc nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden 
gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen. 
Elwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes 
sofort herbeizuschaffen und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen. 
8 22. 
Das leitende Mitglied der Musterungs-Kommission hat dem Landrath 
nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf derselben Bericht zu erstaiten. 
g 23. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder 
Bezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innerc, bestimmt schon im Frieden, im 
Einvernehmen mit dem kommandirenden General, an welchen Orten die Aushebung 
und Abnahme für jeden Aushebungsbezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungs- 
tage dieselbe beginnt. 
g 24. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Kommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1) dem Landrathe oder dessen geseblichem Vertreter als Civil-Kommissarius, 
2) einem vom kommandirenden General zu ernennenden Offizier als Militär- 
Kommissarius, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission: 
1) ein militärischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Landrath 
zuzuziehender Thierarzt und 
2) drei von dem Bezirksausschuß von sechs zu sechs Jahren zu wählende 
Taxatoren. 
* 25. 
Zu Taxatoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche 
das volle Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach 
Autage Dp. dem als Anlage D beigesügten „Eidessormular“ durch den Landrath oder dessen 
Vertreter vor Beginn des Abschätzungs-Geschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte 
Abschrift der darüber aufzunehmenden Verhandlung dem Nationale beizufügen.
	        
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