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Ges ehsammlung
für das
Furstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 5|3.
Inhal!t: Gelet vom 9. November 1893, die MWebermsferhun abgeholzter Leen beiressend. S. 223. —
ä 9. Norember 1899, detressend den § 9 des Glesees vom 20. Juni 160/6 über die Aenderung 4.n
r des unter dem 11. Ipril 1852 Frnspenen Verfassungsgesetzes. S. 225.
Gesetz
vom 9. November 1893,
die Wiederaufforstung abgeholzter Waldparzellen betreffend.
Wir Heinrich der Vierzehnle von Golles Guaden Jängerer Linie regierender Fürffl Neuß,
Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elr. elc.
verordnen hiermit unter Zustimmung des Laudtags, was folgt:
81.
Holzgrundstücke, welche ganz oder zum Theil abgetrieben und nicht auf andere
Weise (z. B. durch Umwandlung in Feld, Wiese oder dergleichen) jür Kulturzwecke
nutbor gemacht werden, ##nd bei vorhandener Kulturfähigkeit längstens nach Ablauf
von fünf Jahren, von Beendigung des Abtriebes an gerechnet, wieder ordnungsmäßig
aufzuforsten.
§ 2.
Erfolgt die Aussorstung nicht rechtzeitig oder in unzureichender Weise, so ist
der Besitzer zu deren Vornahme von dem Landrathsamte auf dem in § 4 des Gesenes,
die Polizeistrasgewalt betreffend, vom 8. Juni 186.1 (Gesetzsammlung Vd. 14, S. 225)
Ausgegeben am 29. November 1893. *