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Erklärung die Verpflichtung übernommen werden, das Lager während der Dauer der
Kreditbewilligung keinem Drinen zu verpfänden.
8. 14.
Jede Weinbandlung, welche sorklaufenden Kredit genießt, ist verflichtet, die Keller
oder anderen Aufbewahrungsorte, welche sie für den Wein in Gebrauch hat, der Steuer-
behörde schriftlich anzumelden, auch Veränderungen in Vétreff der Lagerräume jedesmal
anzuzeigen.
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Auch duͤrfen Inhaber von Kreditlägern weder Weinversteigerungen, noch solche Ver-
onderungen, durch welche der Lagerbestand unter 150 Oxbost vermindert wird, vorneh-
men, ohne solches der Steuerbehörde vorher angezeigt zu haben.
S. 16.
Weinhändlern, welche auch mit inländischem oder vereinsländischem Weine haudeln,
kann ein sorklaufender Kredi## für fremden Wein nur dann gewährt werden, wenn sie
den in= und vereinsländischen Wein von den Beständen an fremden Wein getreunt — iwo
möglich in besonderen Kellern — halten, und sich über den Bezug des Erstern auf Er-
sordem jederzeit ausweisen.
8. 17.
Hat der Bestand eines Kreditlagers bei allen, im Laufe eines Jahres Statt ge-
fundenen Aufnahmen (F§. 31 und 32) nicht volle 150 Oxhoft (5. 10) betragen: so hört
die Bewilligung eines sortlaufenden Kredits auf und es lritt die Verpslichtung zur
Verzollung des Kreditlagers ein. Nach Besinden der Umstände kann zwar die Erfüllung
dieser Verpflichtung durch Gestattung von Abschlagszahlungen erleichtert werden: eine
spätere Wiederbewilligung von fortlaufendem Kredit aber findet in solchen Fällen in der
Regel nicht Siatt.
g. 18.
Die Prüfung der Befähigung der einzelnen Weinhandlungen zur Erlangung eines
sorklaufenden Kredits und die Festsehung der diesfälligen Bedingungen, so wie die Be-
willigung einer vorübergehenden Erhöhungdes Kredits (§. 11), gebührendem Generalinspektor
des Thüringischen Zoll, und Handelsvereins vorbehältlich der Verufung an das Fürsil.
Ministerium.
8. 19.
Die Steuerbehoͤrde ist besugt, die Erfuͤllung der Bedingungen, an welche die Be-