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. 35.
Die Betretung und Verfolgung der gesehlich gegebenen Rechtswege vor den Landes-
gerichten darf nicht gehindert werden.
8. 36.
Die Beurtheilung, ob eine Sache zum Gerichtsverfahren sich eigene, soll bei ver-
haudenem Streite einem Kompetenz-Gerichtshofe übertragen werden, der aus Mitgliedern
des gemeinschaftlichen Oberappellationsgerichtes und höheren Verwaltungsbeamten zu bil-
den ist.
8. 37.
Niemand darf seinem ordentlichen Richter, sei es in bürgerlichen oder peinlichen
Fällen entzogen werden, es sei denn auf dem regelmäßigen Wege nach den Grundsäßen
des bestehenden Rechts durch das zuständige obere Gericht.
Es dürfen demnach außerordentliche Kommissionen und Gerichtshöfe nicht eingeführt
werden, es sei denn, daß der Kriegszusand erklärt worden, in welchem Falle auch ge-
den Zivilpersonen die Militärgerichtebarkeit innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen Start
finden kann.
8. 38.
Niemand darf anders, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen
zur gerichilichen Untersuchung gezogen, zu gefaͤnglicher Haft gebracht, darin zuruͤckgehal-
len, oder gestrast werden.
8. 39.
Jeder Verhaftete muß von dem verhaftenden Gerichte, beziehungsweise von dem-
jenigen Gerichte, an welches derselbe abzuliefern ist, wo möglich sofort, oder längstens
binnen acht und vierzig Siunden nach seiner Verhaftung oder Ablieserung von der Ur-
sache der Verhaftung in Kenntniß geseht und durch einen Eerichtolcamten verhört
werden.
Jeder für eine gerichtliche Untersuchung Verhaftete muh an das zuständige Gericht
ohne Verzug abgeliefert werden.
8. 40.
Die Haussuchung findet nur auf Verfügung einer zuständigen Gerichts. oder Po-
lizeibehorde Stalt.
8. 41.
Keinem Angeschuldigten darf das Recht der Veschwerdeführung während der Unter-
suchung, dar Vecht der Vertheidigung oder der verlangte Urtheilospruch versagt werden.