Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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Vierter Abschnitt. 
Von der Landesvertretung. 
8. 53. 
Beim Eintritt in die Landtags- Versammlung gelobt jedes Mitglied der lehteren 
mittelst Handschlags Folgendes an 
Ich gelobe, daß Tieue gegen den Fürsten, das Fürstliche Haus, das Land 
und die Verfassung bei meinen Anträgen und Abstimmungen als Mitglied des 
Landtages mich leiten soll, und daß ich das Wohl des Landesherrn und das Wohl 
des Vaterlandes, als unzertreunlich mit einander verbunden, durch Abwendung 
jeren Schadrus und durch Förderung jeden Nutzens, ohne persönliche Nücsichten, 
auch ohne alle senstigen Nebenrücksichten nach bestem Wissen und Gewissen in der 
Landtags--Versammlung unterstüten will 
Elfter Abschnitt. 
Gewähr der Verfaffung. Verpflichtung der Staatsdiener auf dieselbe. 
Verantwortlichkeit deo Ministeriums. 
Die von dem Landesherrn in Bezug auf die Regierung und Verwaltung des Staa- 
tes ausgebenden Anerdnungen und Verfügungen hat zum Jeichen, daß die betreffende 
Angelegenheit auf verfassungsmäßige Weise bebandelt wonden sei, ein Mitglied des Mi- 
niücriums zu kontrafigniren, und es ist der Konmasignirende für die Verfassungs- und 
Gesepzmäßigkeit des Inhalls persönlich veranlwortlich. 
Durch die gedachte Kontrasignalur *’- solche Anordnungen und Verfügungen 
angnein Glaubwürdigkeit und Togziehbarkei 
Diese rechtliche Folge ist ohne Ausnahme sonohl für die Gerichte, als für alle an- 
dere Staatsbehörden mahgebend, so daß nur der Landesveriretung vorbehalten bleibt, im 
Betreff der Frage über die Rechtsbeständigkeit erlassener Verordnungen mit der Regier- 
ung in Verhandlung zu kreten. 
Die obenerwähnte Verankworllichkeit kann durch Besehle des Fürsten nicht aufgeho- 
ben oder vermindert werden. 
  
Es ist unser Wille, daß diese vorstehenden Bestimmungen an die Stelle der gleich 
bezeichucten Paragraphen des Verfassungsgesepes ktreten, und, indem Wir denselben hiere 
durch Gesetzeskraft ertheilen, befehlen Wi- ann solche von Unseren Behörden, einer jeden 
in ihrem Wirkungekreise, genau befolgt w 
Urkundlich unter Beifügung Unberea' W Siegels und unter Unserer eigen- 
händigen Unterschrift. 
Schloß Ostersiein, den 20. Juni 1856. 
L S.) Heinrich LXVII. F. R. 
v. Geldern.
	        
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