Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Elfter Band. 1856-1857. (11)

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sichtigung bei den Beschlüssen der Bundesversammlung gefunden. Wir werden serner 
in vorkommenden Fällen dieses Verfahren beobachten, übrigens Unseren Behörden eine 
strenge Einhaltung der Ordnung im Rechnungswesen der Militärverwaltung, wie die- 
selbe neuerlich hergestellt worden ist, zur Pflicht machen und bei Aufstellung des Etats 
für das nächste Jahr die Anträge des Landtags, namemtlich hinsichtlich der Quartier- 
gelder und des Kasernementafonds, thunlichst berücksichtigen, wobei Wir freilich immer- 
bin eine wesentliche Vermindeeung der Ausgaben auf Unser Militär — dessen Erhal- 
tung und Ausbildung auf gleichem Fuße mit den Kontingenten anderer Länder, mit 
denen es zum Schuge des Vaterlandes vereinigt zu wirken bestimmt ist, ebenfalls Ge- 
tenstand Unserer Plichtmäßigen Landesherrlichen Fürsorge sein muß — nicht in Aus- 
sicht stellen können. 
Die im Einvernehmen mit Unserem Ministerium gefaßten Beschlüsse, aus der allge- 
meinen Kirchen= und Schulkasse, unter Fortzahlung der dahin gewiesenen periodischen 
Bewilligungen, 800 Thlr. jährlich zur Haupistaatskasse abgeben zu lassen, aus der Les-- 
teren aber außer den fortbestehenden anderen Verwilligungen für das Schulwesen zur 
Deckung des rechnungsmäßig noch genauer feüzustellenden Deizits der Landes-Kirchen- 
und Schulstiftungs-Kasse zu Eberedorf und der Lebensteiner Stadtschulenkasse, ferner des 
noch 600 Thlr. betragenden Defzito der Lankesschulenkasse die erforderlichen neuen Zu- 
schüsse zu leisien, auch anstatt der in den letzten Jahren gewährten Gralifkationen die 
ctalmäßig ausnesehte Summe von 1000 Thlr. vielmehr zu bleibenden Gehaltszulagen 
für die Landschullehrer, mit dem besonderen Zwecke der Abschaffung des hin und wieder 
noch bestehenden Reihetisches, zu verwenden, werden genehmigt. 
Der ablebnenden Ertlärung de Landtags wegen der schon verausgabten 500 Thlr. 
zu Elsteruferbauten kann keine Kraft beigelegt werden, da diese Ausgabe in bester Ab- 
sicht zu Landeszwecken und innerhalb dr# Elats erfolgt ist; weitere Aufwendungen aber 
werden zu dieser An von Versuchen nicht mehr und überhaupt nur mit Ilücksicht auf die 
jetzt vorliegenden Landtagsverbandlungen erfolgen. 
Die Anstellung eines höheren Bauvramten, der in allen das Bauwesen betreffenden 
Angelegenheiten der Landesverwaltung zur Seite siehen könnte, ist schon längst als ein 
dringendes Bedürfniß von Uns erkannt. Das mit Zustimmung des Landtags käuflich 
übernommene ebemalige Lobensteiner Marstallgebände wird mit dem gewünschten weiteren 
Raume der Behörde ald Landeseigenihum überwiesen werden; eine Revision und Zusam- 
menstellung der geseplichen Bes immungen über die Kommunalwegehauten wird von Uns 
angeordnet werden, wobei Wir bemerken, dah auch Uns die Erleichterung der Wege- 
baulast der Gemeinden und die Uebernahme noch vieler Wege auf die Landsiraßenbau= 
kassen sehr erwünscht sein würde, wenn nicht unerschwingliche Opfer Seitens des Landes 
die noihwendige Folge davon wären.
	        
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